Tz. 141

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Nach § 1a Abs 4 S 3 iVm § 1a Abs 2 S 2, 3 und 5 KStG ist der Antrag auf Rückoption grds bei dem für die KSt-Besteuerung der optierenden Gesellschaft zuständigen FA zu stellen.

Erzielt die optierende Gesellschaft nur dem St-Abzug unterliegende Eink, mit dem die St als abgegolten gilt, ist nach § 1a Abs 4 S 3 2. HS iVm § 1a Abs 1 S 4 KStG ist der Antrag beim BZSt zu stellen.

 

Tz. 142

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Nach § 1a Abs 4 S 3 iVm § 1a Abs 2 S 2 KStG ist der Antrag auf Rückoption, wie der Antrag auf Option, nach amtl vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu stellen. Wegen Einzelheiten, auch wegen der sog Härtefallregelung, s Tz 39ff.

 

Tz. 143

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Nach § 1a Abs 4 S 3 iVm § 1a Abs 2 S 2 KStG ist der Antrag auf Rückoption, wie der Antrag auf Option, spätestens einen Monat vor Beginn des Wj zu stellen, ab dem die Besteuerung wie eine Kap-Ges enden soll. Hierbei handelt es sich um eine sog Ausschlussfrist. Bei kj-gleichem Wj ist somit der Antrag spätestens bis zum 30.11. des Vorjahres zu stellen, ab dem die Option gelten soll. Wegen Einzelheiten s Tz 37ff.

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