Tz. 113

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Gewinnanteile gelten erst dann als ausgeschüttet, wenn sie entnommen werden oder ihre Auszahlung verlangt werden kann (s § 1a Abs 3 S 5 KStG). Dabei ist maßgebend, welches der beiden Ereignisse früher eintritt (s Leidel/Conrady, BB 2022, 663, 666). Ist gesellschaftsvertraglich nichts abw geregelt, hat dies zur Folge, dass Gewinnanteile, deren Auszahlung mit der Feststellung des Jahresabschlusses verlangt werden kann, in diesem Zeitpunkt als ausgeschüttet gelten. Die spätere tats Auszahlung oder Entnahme oder das spätere tats Verlangen der Auszahlung sind unerheblich. Dies gilt nicht, wenn die Auszahlung einen gesonderten Beschl voraussetzt. Dies betrifft insbes Gewinnanteile von Gesellschaftern einer oHG, der Kpl einer KG und Kommanditisten, soweit deren Kap-Konto nicht durch Verluste unterhalb ihrer Einlage gemindert wurde (s § 169 Abs 1 S 2 HGB). Ebenso s Rn 74 des Schr des BMF v 10.11.2021 (BStBl I 2021, 2212) und s Böhmer/Schewe (FR 2022, 69, 75) zur Gutschrift von Gewinnanteilen auf einem FK-Konto. Wegen des Falls, in dem die Entnahme vor der Feststellung des Jahresabschlusses erfolgt und damit bereits im Zeitpunkt der Entnahme ein Zufluss vorliegt, s Tz 116. Schiffers/Jacobsen (DStZ 2021, 348, 354); Mundfortz (in F/D, § 1a KStG Rn 307); und Röder (ZGR 2021, 681) raten daher zu einer Regelung im Gesellschaftsvertrag, wonach die Gewinnverwendung stets unter den Vorbehalt eines Beschl der Gesellschafterversammlung gestellt wird. Möglich wäre auch die Einstellung in eine gesamthänderisch gebundene Gewinnrücklage, die nur aufgr eines vorherigen Gesellschafterbeschl aufgelöst werden darf (s Böhmer/Schewe, FR 2022, 69, 75). In diese Richtung ebenfalls s Wernberger/Wangler (DStR 2022, 1513, 1521); s Ott (GmbH-Stpr 2021, 293, 295); s Dreßler/Kompolsek (Ubg 2022, 1, 11); s Herkens (GmbH-StB 2021, 356, 357); s Benz/Hannig (StbJb 2020/2021, 49, 82); und s Böttcher (GStB 2021, 400, 403).

Sog Vorabgewinnanteile gelten ggf unabhängig von der Feststellung des Jahresabschlusses als ausgeschüttet, wenn sie entnommen oder deren Auszahlung verlangt werden kann.

Herkens (GmbH-StB 2022, 123, 127) geht uE zutr davon aus, dass die Buchung von Ifd Verlusten auf einem EK-Kto keine stliche Einlage darstellt, da es an einer entspr Fiktion fehlt.

 

Tz. 114

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Keine Ausschüttungsfiktion löst hingegen allein die ges Möglichkeit aus, einen den Gewinnanteil übersteigenden Betrag entnehmen oder dessen Auszahlung verlangen zu können. Bsp hierfür sind der Teil des Entnahmebetrages nach § 122 Abs 1 Alt 1 HGB, der den Betrag nach § 122 Abs 1 Alt 2 HGB übersteigt oder sonstige gesellschaftsvertraglich vereinbarten gewinnunabhängigen Entnahmerechte (s Rn 77 des Schr des BMF v 10.11.2021, BStBl I 2021, 2212). Zu beachten ist, dass § 122 HGB idF des MoPeG ab dem 01.01.2024 nur noch eine Regelung zur Gewinnauszahlung enthält. Die vorgenannten Beträge gelten erst bei einer tats Entnahme als ausgeschüttet.

Thesaurierte Gewinne führen somit nicht zu einer Besteuerung beim Gesellschafter und werden damit nur auf Ebene der optierenden Gesellschaft besteuert. Dies ist der wohl größte stliche Vorteil des Optionsmodells (s Tz 4). Ebenfalls hierzu s Dreßler/Kompolsek (Ubg 2021, 301, 305) und s Müller (NWB 2022, 241, 242).

 

Tz. 115

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Die Ausschüttungen unterliegen dem KapSt-Abzug (s § 43 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG; s Rn 76 des Schr des BMF v 10.11.2021, BStBl I 2021, 2212). Dies gilt auch für fiktive Ausschüttungen, deren Besteuerung sich nur daraus ergibt, dass die Auszahlung des Gewinnanteils verlangt werden kann (s § 1a Abs 3 S 5 Alt 2 KStG). Die optierende Gesellschaft hat die im Ausschüttungszeitpunkt entstandene KapSt anzumelden und abzuführen. Fraglich ist, ob die Regeln für die GA einer GmbH (zB Vorverlagerung des Zuflusses bei beherrschenden Gesellschaftern) sinngem anzuwenden sind. Bejahend s Nagel/Schlund (NWB 2021, 1874, 1883). Krit s Cordes/Kraft (FR 2021, 401, 405). Zweifelnd s Brühl/Weiss (DStR 945, 946), da andere ausdrücklich nur für eine GmbH geltende Regelungen auch nicht auf die optierende Gesellschaft angewandt werden (s Tz 45). UE ist der bejahenden Auff zuzustimmen, da bei beherrschenden Gesellschaftern wegen der wirtsch Verfügungsmacht davon auszugehen ist, dass die Auszahlung verlangt werden kann (s Grotherr, Ubg 2021, 568). AA s Wacker/Krüger/Levedag/Loschelder (Beihefter zu DStR 41/2021, 24).

Die KapSt entsteht frühestens mit der tats GA. Wegen der Entstehung der KapSt bei Verbuchung auf einem FK-Kto s Tz 116.

Der Verzicht auf die Geltendmachung einer Forderung gegen den Gesellschafter auf Erstattung der KapSt kann nach uE zutr Verw-Auff eine vGA darstellen, die wiederum KapSt auslöst.

Förster (IStR 2022, 109, 114) sieht bei ausl Empfängern in dem KapSt-Abzug einen Nachteil gegenüber der transparent besteuerten Pers-Ges.

 

Tz. 116

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Die Verbuchung auf einem FK-Kto führt zum Zufluss, da es sich hierbei um eine "Entnahme" iSd § 1a Abs 3 S 5 KStG

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