Rz. 350

Die Rückoption nach § 1a Abs. 4 S. 1 setzt einen Antrag voraus.

Auffällig ist, dass § 1a Abs. 4 S. 1 KStG nicht auf § 1a Abs. 1 S. 1 KStG verweist. Damit fehlt eine Regelung, dass der Antrag auf Rückoption unwiderruflich ist. Dies dürfte ein Fehler im Gesetzgebungsverfahren sein, führt jedoch dazu, dass der Antrag bis zur Bestandskraft der Bescheide zurückgenommen werden kann.[1] Der Antrag ist von der fiktiven Kapitalgesellschaft zu stellen. Für die Form des Antrags und die Zuständigkeit des Finanzamts gilt § 1a Abs. 1 S. 2, 3 und 5 KStG entsprechend. Zur Form des Antrags und zur Zuständigkeit vgl. daher Rz. 40 und Rz. 46ff. Der Antrag ist nach § 1a Abs. 4 S. 3 Halbs. 1 KStG bei dem für die KSt zuständigen Finanzamt zu stellen. Maßgebend ist die Zuständigkeit zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags. Erzielt die Kapitalgesellschaft nur Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, ist der Antrag nach § 1a Abs. 4 S. 3 Halbs. 2 KStG beim Bundeszentralamt für Steuern zu stellen. Dies entspricht der Zuständigkeit nach § 1a Abs. 1 S. 4 KStG.

Da § 1a Abs. 4 S. 3 KStG insgesamt nicht auf § 1a Abs. 1 S. 1 KStG verweist, ist auch nicht die sinngemäße Anwendung des § 217 Abs. 1 UmwG in Bezug genommen worden. Demnach geht die Finanzverwaltung – m. E. zu Recht – davon aus, dass für die Wirksamkeit des Antrags zur Rückoption kein Gesellschafterbeschluss nach Maßgabe des § 217 UmwStG erforderlich ist.[2]

Zwar ist die Ausübung der Rückoption eine ebenso schwerwiegende Maßnahme wie die Option selbst, die der Sache nach einem Gesellschafterbeschluss mit der Mehrheit nach Maßgabe des § 217 Abs. 1 UmwG erfordert. Ein solcher "Rückoptionsbeschluss" sollte auch vor Ausübung der Rückoption vorliegen. Den vertretungsberechtigten Personen der optierenden Gesellschaft ist dringend anzuraten, einen Antrag auf Rückoption nicht ohne einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss zu stellen. Gleichwohl ist er m. E. keine Wirksamkeitsvoraussetzung.

 

Rz. 351

Für den Zeitpunkt der Antragstellung gilt nach § 1a Abs. 4 S. 3 KStG die Regelung des § 1a Abs. 1 S. 2 KStG entsprechend. Der Antrag ist daher spätestens einen Monat (Kalendermonat) vor Beginn des Wirtschaftsjahres zu stellen, ab dem die Rückkehr zur Besteuerung als Personengesellschaft gelten soll, hierzu Rz. 41.

Rz. 352–354 einstweilen frei

[1] Schiffers/Jacobsen, DStZ 2021, 348, 363.
[2] BMF v. 10.11.2021, IV C 2-S 2707/21/10001 :004, BStBl I 2021, 2212, Rz. 90 nimmt keinen Bezug auf die Rz. 12 des Schreibens. In Rz. 12 des BMF-Schreibens wird die "Zustimmung der Gesellschafter" behandelt. Röder, ZGR 2021, 681, unter IV. 1. zum gesellschaftsrechtlichen Erfordernis eines Rückoptionsbeschlusses; A. A. Schiffers/Jacobsen, DStZ 2021, 348, 363; Böhmer, in Mössner/Oellerich/Valta, KStG, 5. Aufl. 2021, § 1a KStG Rz. 485.

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