Rz. 50

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Der Abzug von Aufwendungen als WK ist nicht davon abhängig, dass im Zeitpunkt ihres Abflusses ein gegenwärtiges Dienstverhältnis besteht (> Abfluss von Ausgaben). Deshalb können vorab entstandene ebenso wie nachträgliche Aufwendungen WK sein. Hat der Stpfl im VZ des Abflusses seiner Aufwendungen keine oder nicht entsprechend hohe Einnahmen, entstehen > Verluste.

 

Rz. 51

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Beabsichtigt ein Stpfl, aus einer bestimmten, bereits konkret erkennbaren Art von Tätigkeit steuerpflichtige Einnahmen zu erzielen, sind die Aufwendungen, die mit der beabsichtigten Tätigkeit wirtschaftlich zusammenhängen, vorab entstandene (vorweggenommene) WK. Zeitlich besteht ein Zusammenhang, sobald sich der Stpfl zum Erwerb einer Einkunftsquelle entschlossen hat (> Rz 34/1). Bei einem ArbN sind Aufwendungen zur Erzielung künftigen Arbeitslohns WK, sofern eine erkennbare Beziehung zu den angestrebten Einkünften besteht, dh der > Arbeitslohn ernsthaft in Aussicht genommen wird. Vorweggenommene WK können auch Aufwendungen für eine > Umschulung sein, wenn sie die Grundlage für den Wechsel zu einer anderen Berufs- oder Erwerbsart bilden (BFH 201, 156 = BStBl 2003 II, 403). Ergänzend > Rz 33 ff.

 

Rz. 52

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Aufwendungen für den Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten, die eine spätere Erwerbstätigkeit ermöglichen sollen, sind nur dann vorab entstehende WK, wenn sie im Zusammenhang mit einem (Ausbildungs-)Dienstverhältnis anfallen (zu Einzelheiten > Bildungsaufwendungen Rz 21 ff). Entstehen sie dem Stpfl außerhalb einer konkreten beruflichen Veranlassung, aber im Rahmen einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums, so sind sie keine WK (vgl § 4 Abs 9, § 9 Abs 6 EStG; > Bildungsaufwendungen Rz 3 ff), sondern als SA begrenzt abziehbare Ausbildungskosten (§ 10 Abs 1 Nr 7 EStG; > Bildungsaufwendungen Rz 43 ff).

 

Rz. 53

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Ein eindeutiger beruflicher Veranlassungszusammenhang besteht idR außerdem bei einer Bewerbung um einen Arbeitsplatz, auch wenn sich der Stpfl noch in Ausbildung befindet (> Arbeitsuche, > Bewerbung, > Bildungsaufwendungen Rz 10, > Wahlkampfkosten). Entstehen bei einer nebenberuflichen Tätigkeit vorweggenommene Aufwendungen, so steht § 3c EStG dem Abzug nicht entgegen; das gilt auch, wenn > Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten nicht in Anspruch genommen werden, weil es nicht zur Zahlung einer Entschädigung kommt (vgl BFH 210, 332 = BStBl 2006 II, 163; > Rz 70/2).

 

Rz. 53/1

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

ArbN-Beiträge zur GRV sind keine vorab entstandenen WK zur Erlangung späterer sonstiger Einkünfte iSd § 22 EStG (> Renteneinkünfte Rz 117).

 

Rz. 53/2

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Vorbereitende Aufwendungen für eine bereits vereinbarte Tätigkeit im Ausland sind gar keine WK (vgl § 3c Abs 1 EStG; > Rz 69). Wegen des Vorbereitungsdienstes eines Gerichtsreferendars im Ausland > Rz 70. WK im Hinblick auf ein künftiges Dienstverhältnis werden auch berücksichtigt, wenn der ArbN Arbeitslosengeld oder sonstige, für seinen Unterhalt bestimmte, steuerfreie Leistungen erhält (BFH 122, 265 = BStBl 1977 II, 507) und er dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht (BFH 180, 357 = BStBl 1996 II, 482; BFH 180, 349 = BStBl 1996 II, 529). Das gilt auch bei Arbeitslosigkeit ausländischer ArbN. Zur Bildung in Beschäftigungspausen > Bildungsaufwendungen Rz 28 ff.

 

Rz. 54

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Nachträgliche WK aus nichtselbständiger Arbeit sind solche Aufwendungen, die, wären sie während der Zeit des Bestehens eines Dienstverhältnisses entstanden, die Voraussetzungen des objektiven Zusammenhangs mit dem Beruf (> Rz 33 ff) erfüllt haben würden und die auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses in engem Zusammenhang zu diesem stehen (vgl BFH 72, 50 = BStBl 1961 III, 20). Der berufliche Zusammenhang muss also bereits in dem Zeitpunkt bestehen, in dem der Anlass für die Aufwendungen gegeben war (BFH/NV 1993, 465).

 

Beispiel:

Der Geschäftsführer einer GmbH ohne ausreichende Liquidität wird nach Beendigung des Dienstverhältnisses für SV-Beiträge und LSt, SolZ sowie KiSt, die er zwar einbehalten, aber pflichtwidrig wegen vorrangiger Befriedigung anderer Gläubiger nicht an die Einzugstelle und das FA abgeführt hat, persönlich in Haftung genommen.

Die Aufwendungen sind einschließlich seiner eigenen, nicht abgeführten Abzugsbeträge nachträgliche WK (vgl BFH 72, 50 -- aaO).

Auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses geleisteter > Schadensersatz kann zu nachträglichen WK führen; ebenso uE Schuldzinsen für ein Darlehen, das ein ArbN zur > Rückzahlung von Arbeitslohn aufgenommen hat (§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 1 EStG; > Rz 61, 76); ebenso Gewerkschaftsbeiträge eines ehemaligen Gewerkschaftsfunktionärs mit Versorgungsbezügen (> Gewerkschaft).

 

Rz. 54/1

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Dagegen sind Aufwendungen iZm seiner früheren Berufstätigkeit keine WK, wenn der (ehemalige) ArbN dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung steht (EFG 1995, 512). Deshalb sind Aufwendungen für Fach...

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