Rz. 20
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Das Abzugsverbot des § 9 Abs 6 EStG steht dem Abzug der Aufwendungen als WK nicht entgegen,
- wenn der Stpfl eine nichtakademische Berufsausbildung abgeschlossen hat und ein Studium aufnimmt (> Rz 12). Insoweit folgt die FinVerw (vgl BMF vom 22.09.2010, Rz 2, BStBl 2010 I, 721; > Rz 9) dem BFH (BFH 225, 393 = BStBl 2010 II, 816).
Ebenso ist es,
- wenn der Stpfl mit abgeschlossenem Erststudium an einer Hochschule (> Rz 15 ff) ein weiteres (ergänzendes) Studium aufnimmt.
Rz. 21
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Voraussetzung ist aber ein Veranlassungszusammenhang des (ergänzenden) Studiums mit einem Erwerbsberuf. Hat der Stpfl alsbald nach dem erfolgreichen Abschluss des Erststudiums (> Rz 16/1) eine entsprechende Berufstätigkeit aufgenommen, besteht ein hinreichend klarer Veranlassungszusammenhang zwischen den Bildungsaufwendungen für ein weiteres oder Ergänzungsstudium und den späteren Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit (BFH 202, 563 = BStBl 2004 II, 889). Zu Einzelfällen > Rz 70 Hochschulstudium. BFH/NV 2004, 1402 hat hingegen einen ausreichenden Zusammenhang bei einer beurlaubten Lehrerin für ein Studium Generale der Numismatik verneint, weil keine Anstellung anstrebt wurde und die Betroffene dem Arbeitsmarkt nicht uneingeschränkt zur Verfügung stand; ebenso BFH 208, 572 = BStBl 2005 II, 349 bei einer 50-jährigen arbeitslosen medizinisch-technischen Assistentin für ein Studium der Kunstgeschichte, weil die Stpfl im Zeitpunkt der Aufwendungen nicht die Absicht hatte, eine konkrete Tätigkeit aufzunehmen; ebenso EFG 2004, 783 beim Philosophiestudium eines 78-jährigen Rentners. Ergänzend > Rz 70 Journalist.
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