Rz. 28

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Eine berufliche Fort- und Weiterbildung ist etwas anderes als eine ‚Berufsausbildung’; das Abzugsverbot des § 9 Abs 6 EStG ist deshalb nicht tatbestandsmäßig (> Rz 12). Insofern ist es unerheblich, ob der Stpfl über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt oder nicht.

 

Rz. 29

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Aufwendungen eines Arbeitsuchenden für seine berufliche Fortbildung werden als vorweggenommene WK (> Rz 11) berücksichtigt, wenn feststeht, dass er eine Anstellung anstrebt und dem Arbeitsmarkt – spätestens nach Abschluss der Weiterbildungsmaßnahme – zur Verfügung stehen wird (BFH 180, 357 = BStBl 1996 II, 482; BFH/NV 1996, 879; 1997, 98). Das gilt auch für einen ArbN, der vor Lehrgangsbeginn vorübergehend in einem anderen Beruf tätig und nach Abschluss des Lehrgangs kurzfristig arbeitslos gewesen ist (BFH 180, 349 = BStBl 1996 II, 529).

Auch in anderen Fällen führen Aufwendungen für die Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf regelmäßig zu WK, solange der Stpfl beabsichtigt, zu einem späteren Zeitpunkt in diesen Beruf zurückzukehren. Das gilt zB auch für ArbN mit abgeschlossener Berufsausbildung (> Rz 13 ff) oder einem Erststudium (> Rz 15 ff), die einen Arbeitsplatz aufgegeben haben, um sich der weiteren Aus- oder Fortbildung zu widmen, um nach Abschluss der Bildungsmaßnahme eine höher dotierte Beschäftigung anzustreben.

 

Rz. 30

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Bildungsaufwendungen im Erziehungsurlaub oder in der Elternzeit (> Elterngeld) können ebenfalls – vorab entstandene (> Rz 11) – WK sein. Voraussetzung ist auch in diesen Fällen, dass sie in einem hinreichend konkreten und objektiv feststellbaren Zusammenhang mit erwarteten zukünftigen > Einnahmen stehen. Anders als bei berufsbegleitenden Bildungsmaßnahmen, bei denen sich der Veranlassungszusammenhang regelmäßig bereits aus den Umständen ergibt, muss der konkrete berufliche Verwendungsbezug zu künftigen Einnahmen jedoch im Einzelnen plausibel dargelegt werden, wenn er sich nicht bereits aus den Umständen von Umschulungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen ergibt (BFH 202, 561 = BStBl 2004 II, 888).

 

Rz. 31

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

UE deutet die allgemeine Lebenserfahrung widerlegbar darauf hin (Indiz), dass ein noch im Erwerbsalter befindlicher Stpfl, der seine beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen durch Fort- oder Weiterbildung pflegt, sie zu Erwerbszwecken verwenden will. An die > Glaubhaftmachung eines objektiv feststellbaren Zusammenhangs werden aber umso höhere Anforderungen gestellt, je weniger die Umstände der Bildungsmaßnahme darauf hindeuten. Bildungsaufwendungen von Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden sind, führen nur dann zu WK, wenn mit einer Reaktivierung zu rechnen ist. Dienen die Maßnahmen nicht der Erzielung von Einkünften, kommt auch kein Abzug als SA in Betracht (> Rz 49).

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