Rz. 76

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Zu den ohne Beschränkung der Höhe nach abziehbaren WK gehören auch Schuldzinsen, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (> Rz 61); zu Einzelheiten > Schuldzinsen. WK sind außerdem auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, die mit einer Überschusseinkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 1 Satz 1 EStG). Nur wenn sie nicht durch die Einkunftserzielung veranlasst sind, kommt ein Abzug der Aufwendungen als > Sonderausgaben in Betracht (> Dauernde Lasten, > Rentenaufwand).

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