Rz. 1

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Unter Sponsoring wird üblicherweise die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen verstanden, mit der regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden. Als solche Werbeträger kommen auch > Künstler, > Sportler und andere > Prominente in Betracht.

 

Rz. 2

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Die im Zusammenhang mit dem Sponsoring getätigten Aufwendungen können für den Leistenden > Betriebsausgaben, > Spenden oder nicht abziehbare Aufwendungen für die private > Lebensführung sein. BA sind sie, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile für sein Unternehmen erstrebt oder für Produkte seines Unternehmens werben will (vgl BFH 270, 106 = BStBl 2021 II, 14 mwN). Zu Einzelheiten vgl allgemein BMF vom 18.02.1998 (BStBl 1998 I, 212), zum Sponsoring zur Unterstützung der vom Erdbeben in der > Türkei und in > Syrien am 06.02.2023 Geschädigten BMF vom 27.02.2023 (BStBl 2023 I, 335 unter D I), zu jenem zur Unterstützung der vom russischen Angriffgskrieg in der > Ukraine Geschädigten BMF vom 17.03.2022 (BStBl 2022 I, 330 unter IV) und zu jenem im Zusammenhang mit der Corona-Krise BMF vom 09.04.2020 (BStBl 2020, 498 unter IV 1). Bestimmte BA wie zB Aufwendungen für ein Golfturnier sind aber nicht abziehbar, selbst wenn die Veranstaltung dazu dient, Spenden für die Finanzierung einer Wohltätigkeitsveranstaltung zu generieren (BFH 252, 146 = BStBl 2017 II, 224).

Zuwendungen eines Sponsors, die als BA nicht anerkannt werden, kommen als Spenden in Betracht, wenn die übrigen Voraussetzungen für den Spendenabzug erfüllt sind (> Spenden Rz 10 ff). Aufwendungen, die weder BA noch Spenden sind, werden als Aufwendungen für die private > Lebensführung (§ 12 Nr 1 Satz 2 EStG) steuerlich nicht berücksichtigt.

 

Rz. 3

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Für den Empfänger können solche Aufwendungen – grundsätzlich unabhängig von der Behandlung beim leistenden Unternehmen als BA – zu besteuerbaren > Einnahmen führen. Das gilt nicht nur für Leistungen an Einrichtungen, die als Spendenempfänger iSd § 10b Abs 1 Satz 1 EStG (> Spenden Rz 48 ff; vgl Krome, DB 1999, 2030 sowie OFD Frankfurt/Main vom 07.05.2003, DStZ 2003, 590) in Betracht kommen, sondern besonders für natürliche Personen. Soweit die Leistungen an Personen erbracht werden, die in einem Dienstverhältnis zu dem leistenden Unternehmen stehen (> Arbeitnehmer Rz 8 ff), unterliegen die geldwerten Vorteile grundsätzlich dem LSt-Abzug. Außerdem besteht die Möglichkeit der pauschalen Steuerübernahme für Sachzuwendungen im Rahmen des § 37b EStG für Geschäftsfreunde und ArbN; zu Einzelheiten > Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen Rz 10 ff.

 

Rz. 4

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Zu dieser Regelung haben nicht zuletzt die sog VIP-Logen Erlasse der FinVerw geführt. Aufwendungen für VIP-Logen in Sportstätten sind Ausgaben eines Stpfl, die dieser für bestimmte sportliche Veranstaltungen trägt und für die er vom Empfänger dieser Leistung Gegenleistungen mit Werbecharakter für die "gesponserte" Veranstaltung erhält. Neben üblichen Werbeleistungen (zB Werbung über Lautsprecheransagen, auf Videowänden, in Vereinsmagazinen, allgemein online oder in einer zugehörigen App) werden dem sponsernden Unternehmer auch Eintrittskarten für VIP-Logen überlassen, die nicht nur zum Besuch der Veranstaltung berechtigen, sondern auch die Möglichkeit der > Bewirtung des Unternehmers selbst und Dritter (zB Geschäftsfreunde, ArbN) einschließen. Diese Maßnahmen können zudem in einem Gesamtpaket vereinbart sein, wofür dem Sponsor ein Gesamtbetrag in Rechnung gestellt wird. Zur steuerlichen Behandlung dieser Aufwendungen vgl BMF vom 22.08.2005 (BStBl 2005 I, 845) und 11.07.2006 (BStBl 2006 I, 447). Ergänzend > Fußball-Weltmeisterschaft Rz 2, > Prominente und > VIP-Sponsoring.

Die Regelungen zum BA-Abzug beim Sponsor gelten unverändert weiter, die Regelungen der Erlasse zur Behandlung beim Empfänger sind durch die Möglichkeit der Steuerpauschalierung gemäß § 37b EStG (> Rz 3 aE) modifiziert.

 

Rz. 5

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Wird jemand von einem Unternehmen ausschließlich zur Ausübung von Leistungssport als > Arbeitnehmer angestellt, ohne dass ein betrieblicher Zusammenhang außer dem eher privaten Wunsch des Unternehmers zu sponsern erkennbar ist, muss ein steuerliches Dienstverhältnis bezweifelt werden (vgl Schmidt, BB 1996, 569); es wird sich dann idR um > Sonstige Einkünfte iSv § 22 Nr 3 EStG handeln (> Arbeitslohn Rz 148/2). Ergänzend > Amateursportler, > Sport.

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