Pauschalsteuer für VIP-Logen-Einladung

Aufwendungen für eine sogenannte VIP-Loge enthalten regelmäßig einen Werbeanteil für das Unternehmen und einen Geschenketeil für die Eingeladenen. In einem aktuellen Revisionsverfahren ist der dabei anzuwendende Aufteilungsmaßstab streitig.

Unter Aufwendungen für VIP-Logen in Sportstätten werden solche Aufwendungen eines Steuerpflichtigen verstanden, die dieser für bestimmte sportliche Veranstaltungen trägt und für die er vom Empfänger dieser Leistung bestimmte Gegenleistungen mit Werbecharakter für die "gesponserte" Veranstaltung erhält. Neben den üblichen Werbeleistungen (z.B. Werbung über Lautsprecheransagen, auf Videowänden, in Vereinsmagazinen) werden dem sponsernden Unternehmer auch Eintrittskarten für VIP-Logen überlassen, die nicht nur zum Besuch der Veranstaltung berechtigen, sondern oftmals auch die Möglichkeit der Bewirtung des Steuerpflichtigen und Dritter (z.B. Geschäftsfreunde, Arbeitnehmer) beinhalten. Regelmäßig werden diese Maßnahmen in einem Gesamtpaket vereinbart, wofür dem Sponsor ein Gesamtbetrag in Rechnung gestellt wird.

Pauschale Versteuerung: Gesamtpaket Werbung, Eintritt und Bewirtung

Aus Vereinfachungsgründen ist es nach Verwaltungsauffassung nicht zu beanstanden, wenn bei betrieblich veranlassten Aufwendungen der für das Gesamtpaket (Werbeleistungen, Bewirtung, Eintrittskarten usw.) vereinbarte Gesamtbetrag wie folgt pauschal aufgeteilt wird: Werbung 40 Prozent, Geschenke 30 Prozent und Bewirtung 30 Prozent (BMF, Schreiben vom 22. August 2005 - IV B 2-S 2144-41/05 - BStBl I 2005, 845).

Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens hat der Gesetzgeber hinsichtlich des Geschenkanteils zudem vor einigen Jahren mit § 37b EStG eine Pauschalierungsmöglichkeit durch den Schenker eingeführt. Die Vorschrift ermöglicht es dem zuwendenden Steuer­pflichtigen, die Steuer auf Sachzuwendungen aus betrieblicher Veranlassung an Arbeitnehmer und Nichtarbeitnehmer pauschal mit 30 Prozent (zzgl. Solidaritätszuschlag) zu erheben.

Aktueller Streitfall: Welche Besteuerung gilt für VIP-Logen ohne Bewirtung?

In einem aktuellen Verfahren ist jedoch der Aufteilungsmaßstab für eine VIP-Loge streitig:

Ein Unternehmen hatte eine VIP-Loge mit 12 Sitzplätzen in einer Mehrzweckhalle angemietet, in der unter anderem Sportveranstaltungen und Konzerte stattfanden. Die Anmietung kostete 130.000 EUR pro Jahr, umfasste allerdings keine Bewirtungsleistungen. In den Streitjahren lud das Unternehmen seine Geschäftspartner zu entsprechenden Events in die Loge ein; auch Mitarbeitende des Unternehmens und die Mitglieder der Geschäftsleitung waren bei diesen Terminen anwesend.

Das Unternehmen teilte die Aufwendungen für die Loge in Anlehnung an die VIP-Logenerlasse des BMF in einen Anteil für Werbung (57 Prozent) und einen Anteil für Geschenke (43 Prozent) auf und führte für letzteren Anteil pauschale Einkommensteuer nach § 37b EStG ab.

Nach einer Lohnsteueraußenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass ein geschätzter Anteil von 75 Prozent auf Geschenke und nur 25 Prozent auf Werbung entfallen sollte, sodass es für den Geschenkeanteil pauschale Lohnsteuer nachforderte.

Im nun folgenden Gerichtsverfahren hat das FG Berlin Brandenburg zunächst festgestellt, dass es an die Verwaltungsanweisungen zur Aufteilung nicht gebunden ist.

Es hat die Lohnsteuernachforderung des Finanzamts reduziert, aber ebenfalls die angemeldeten Lohnsteuerbeträge des Unternehmens als zu niedrig angesehen (FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 22.6.2021, 8 K 8232/18).

In Anlehnung an das obige BMF-Schreiben hat es einen Werbewert von 40 Prozent unterstellt. Den restlichen (Brutto-)Betrag hat es anschließend aber vollumfänglich der Pauschalsteuer von 30 Prozent unterworfen (Pauschalierung nach § 37b Abs. 1 EStG).

VIP-Loge: Geschenk an eigene Arbeitnehmende

Die Klägerin begehrte zudem einen Vorab-Abzug für dienstverpflichtete Arbeitnehmende zur Betreuung der Geschäftspartner. Das Gericht hat diesen Anteil auf jeweils 0,5 Mitarbeiter je Veranstaltung (halber Platzwert) geschätzt, soweit in einer Veranstaltung tatsächlich Kunden zugegen waren. Im Übrigen hat es aber bei den anwesenden Beschäftigten geldwerte Vorteile angenommen und den verbleibenden Betrag ungekürzt (ohne Werbeanteil) versteuert (Pauschalierung nach § 37b Abs. 2 EStG).

Revisionsverfahren – das letzte Wort hat der BFH

Die Kläger haben gegen die Entscheidung und Aufteilung des FG Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Das Aktenzeichen beim BFH lautet VI R 15/21. In dem Verfahren sind insbesondere folgende Fragen zu klären:

  • Welcher Maßstab ist für die Aufteilung der Aufwendungen für die Nutzung einer VIP-Loge durch Arbeitnehmende und Geschäftsfreunde in Werbung und Sachzuwendungen angemessen, wenn im Gesamtbetrag der Aufwendungen nur die Leistungen Werbung und Eintrittskarten enthalten sind?
  • Ist vor der Aufteilung ein Abzug für einen zur Betreuung der Geschäftspartner dienstverpflichteten Arbeitnehmenden als Aufwand vorzunehmen?
Schlagworte zum Thema:  Pauschalsteuer, Incentive