Pauschalierung von Sachzuwendungen bei einer VIP-Loge

Anmietung einer VIP-Loge
Ein Unternehmen mietete in den Streitjahren 2012–2014 eine VIP-Loge mit 12 Sitzplätzen in einer Mehrzweckhalle an, in der unter anderem Sportveranstaltungen und Konzerte stattfanden. Die Anmietung kostete 130.000 EUR pro Jahr, umfasste allerdings keine Bewirtungsleistungen. Werbe- und Sponsoringmaßnahmen waren dem Unternehmen zudem nur innerhalb der Loge gestattet. Im Logenumlauf wurden lediglich das Logo und der Schriftzug des Unternehmens dargestellt.
In den Streitjahren lud das Unternehmen seine Geschäftspartner zu entsprechenden Events in die Loge ein; auch Mitarbeiter des Unternehmens und die Mitglieder der Geschäftsleitung waren bei diesen Terminen anwesend.
Aufwendungen für die VIP-Loge
Das Unternehmen teilte die Aufwendungen für die Loge in Anlehnung an die VIP-Logenerlasse des BMF in einen Anteil für Werbung (57 %) und einen Anteil für Geschenke (43 %) auf und führte für letzteren Anteil pauschale Einkommensteuer nach § 37b EStG ab. Den im Erlass vorgesehenen 30%igen Anteil für Bewirtungskosten teilte es dabei im Verhältnis 4:3 auf die Positionen Werbung und Geschenke auf.
Lohnsteuerliche Folgen
Nach einer Lohnsteueraußenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass ein geschätzter Anteil von 75 % auf Geschenke und nur 25 % auf Werbung entfiel, sodass es für den Geschenkeanteil pauschale Lohnsteuer nachforderte. Das Amt argumentierte, dass die Werbemöglichkeiten mit der Loge schließlich stark eingeschränkt waren. Das Unternehmen klagte gegen diesen Aufteilungsmaßstab.
Das FG reduzierte die Lohnsteuernachforderung des Finanzamts um 40.943 EUR, sah die angemeldeten Lohnsteuerbeträge des Unternehmens aber wiederum als zu niedrig an. Zunächst einmal stellte das Gericht klar, dass das Unternehmen bei der Pauschalierung nach § 37b EStG nicht an die VIP-Logenerlasse gebunden ist, da Werbe- und Sponsoringmaßnahmen nur innerhalb der VIP-Loge gestattet waren.
Das FG setzte die Gesamtaufwendungen der Loge ins Verhältnis der tatsächlichen Nutzung und klammerte Aufwandsteile aus, die nicht auf die Erbringung von Zuwendungen entfielen. Es ermittelte zunächst abstrakte Platzwerte, die es auf Leerplätze, Mitarbeiter mit und ohne betrieblich veranlasste Teilnahme und Kunden aufteilte. Von den ermittelten Aufwandsanteilen für Kunden zog das FG einen 40%igen Werbeaufwand ab und unterzog den restlichen (Brutto-)Betrag anschließend der Pauschalierung nach § 37b Abs. 1 EStG. Den errechneten Aufwandsanteil für Arbeitnehmer fasste es ungekürzt unter die Pauschalierung nach § 37b Abs. 2 EStG.
Revision beim BFH
Das letzte Wort liegt nun beim BFH. Das Revisionsverfahren, Az beim BFH VI R 15/21, ist anhängig. Die Entscheidung ist für Logenanmietungen relevant, bei denen kein Bewirtungsbestandteil besteht. Zugleich muss der BFH klären, ob ein rechnerischer Abzug für Arbeitnehmer zulässig ist, die zur Betreuung der Geschäftspartner in der Loge (dienst-)verpflichtet waren.
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 22.6.2021, 8 K 8232/18
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