Rz. 1

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Dienst- und Sachleistungen, die Prominente von Auftrag- und Arbeitgebern erhalten, damit sie durch den Gebrauch in der Öffentlichkeit für bestimmte Markenartikel werben, führen zu besteuerbaren Einnahmen (§ 8 Abs 1 EStG; EFG 2005, 1865). Soweit diese Dienst- und Sachleistungen von den Empfängern zu Werbezwecken eingesetzt werden, entstehen aber nicht zwingend abziehbare WK/BA. Zwar gilt auch hier der allgemeine Grundsatz, dass der besteuerbare Wert der – ganz oder teilweise – kostenlos erhaltenen Sachbezüge für den Abzug von WK/BA wie eigene Aufwendungen anzusetzen ist (> R 9.1 Abs 4 Satz 2 LStR); soweit es sich aber um Güter handelt, die der allgemeinen Lebensführung dienen (Reisen, Uhren, Kleidung, Autos und andere technische Produkte), ist der Abzug solcher gemischter Aufwendung ausgeschlossen, soweit nicht eine abgrenzbare und aufteilbare Nutzung für berufliche Zwecke glaubhaft gemacht wird (vgl § 12 Nr 1 EStG; > Lebensführung). Werden solche geldwerten Vorteile im Rahmen eines Dienstverhältnisses überlassen, ist ggf der LSt-Abzug vorzunehmen.

 

Rz. 2

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Die pauschale Besteuerung von Logenplätzen in Sportstätten durch den Sponsor regelt BMF vom 22.08.2005, BStBl 2005 I, 845. Ergänzend > Sponsoring.

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