Rz. 1

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Die Ausübung einer Sportart kann Teil der nichtselbständig oder selbständig ausgeübten Arbeit und die Vergütung besteuerbar sein; zu Einzelheiten > Amateursportler, > Arbeitnehmer Rz 8 ff, > Arbeitslohn Rz 35, > Betriebssport, > Berufssportler, > Eishockey-Spieler, > Fußballspieler.

 

Rz. 2

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Aufwendungen für den Sport gehören – sofern dieser nicht berufsmäßig betrieben wird (> Rz 1) – grundsätzlich zu den nicht abziehbaren Aufwendungen für die private > Lebensführung (§ 12 Nr 1 EStG; siehe auch Verweise unter > Sportaufwendungen), auch dann, wenn sie vorbeugend zur Erhaltung der Gesundheit aufgewendet werden (BFH 103, 191 = BStBl 1972 II, 14). Nur in Ausnahmefällen wird es sich um > Werbungskosten handeln (vgl EFG 2014, 292 = DStRE 2014, 780 zu einem Mitglied der Polizei-Sportfördergruppe; Fall zum > Kindergeld). Sie können aber > Außergewöhnliche Belastungen iSd § 33 EStG sein, wenn sie zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung krankhafter Beschwerden dienen. Das gilt zB für die Aufwendungen eines kranken Stpfl für ein – besonders im Rahmen der Rehabilitation aufgesuchtes – ärztlich betreutes Sportstudio (> Krankengymnastik). Voraussetzung ist aber, dass der Sport nach genauer Einzelverordnung und unter Verantwortung eines Arztes, Heilpraktikers oder einer sonstigen zur Ausübung der Heilkunde zugelassenen Person betrieben wird, um eine Krankheit oder ein Gebrechen zu heilen oder zu seiner Besserung oder Linderung beizutragen (> Krankheitskosten). Zum Kreislauftraining bei ArbN > Arbeitslohn Rz 65; > Vorsorgekuren.

 

Rz. 3

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Sofern sportliche Aktivitäten Teil der > Betriebliche Gesundheitsförderung sind und hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V genügen, bleiben Leistungen eines ArbG, die für diese Aktivitäten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden (vgl § 8 Abs 4 EStG; > Zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers) bis zu 600 EUR im Kalenderjahr steuerfrei.

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