I. Übergang der Abzugsverpflichtung kraft Gesetzes (§ 38 Abs 3a Satz 1 EStG)

 

Rz. 15

Stand: EL 99 – ET: 07/2013

In den Fällen des § 38 Abs 3a Satz 1 EStG unterliegen Vergütungen beim Leistenden dem LSt-Abzug, die dieser im Namen und für Rechnung eines Dritten erbringt. Soweit ein ArbN aus einem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis tarifvertragliche Ansprüche auf Arbeitslohn unmittelbar gegen einen im Inland ansässigen Dritten hat und diese Ansprüche von diesem durch Zahlung von Geld erfüllt werden, hat der Dritte kraft Gesetzes die Pflichten eines ArbG (> Arbeitgeber, > Steuerabzugsverfahren).

 

Beispiel:

Eine Urlaubsausgleichskasse (zB > ULAK) erbringt Leistungen an die ArbN der sie tragenden ArbG (> Baugewerbe Rz 1 ff, > Dachdecker, > Maler Rz 2).

 

Rz. 16

Stand: EL 99 – ET: 07/2013

Ohne Vorlage einer Steuerkarte kann der Dritte > Sonstige Bezüge bis zu einem > Jahresarbeitslohn von 10 000 EUR mit 20% dem LSt-Abzug unterwerfen (§ 39c Abs 5 EStG; das entspricht der LSt bei Steuerklasse VI). Dies gilt auch für > Beschränkte Steuerpflicht (vgl § 39d Abs 3 Satz 4 EStG). Wegen der Ungenauigkeit dieses Steuerabzugs sieht § 46 Abs 2 Nr 5 EStG eine Pflichtveranlagung vor (> Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 91).

 

Rz. 17

Stand: EL 99 – ET: 07/2013

Randziffer einstweilen frei.

II. Übergang der Abzugsverpflichtung durch Verwaltungsakt (§ 38 Abs 3a Satz 2–7 EStG)

 

Rz. 18

Stand: EL 99 – ET: 07/2013

In anderen Fällen kann das > Betriebsstätten-Finanzamt eines im > Inland ansässigen Dritten zulassen (> Rz 19), dass dieser Dritte (Dienstleister) die Pflichten eines ArbG im eigenen Namen für den eigentlichen ArbG übernimmt (vgl § 38 Abs 3a Satz 2–7 EStG). In diesem Fall wird die LSt nicht beim Betriebsstätten-FA des eigentlichen ArbG, sondern dem des Dritten angemeldet und dorthin abgeführt. Voraussetzung ist aber, dass der Dritte den Lohn selbst auszahlt oder er nur ArbG-Pflichten für von ihm vermittelte ArbN übernimmt. Außerdem muss der Dritte den LSt-Abzug für den gesamten Arbeitslohn übernehmen und nicht nur für bestimmte Teilbereiche (> R 38.5 Satz 2 LStR). Nimmt der Dritte den LSt-Abzug bei demselben ArbN für mehrere ArbG vor, kann er den Arbeitslohn aus mehreren Dienstverhältnissen im Lohnzahlungszeitraum für den LSt-Abzug zusammenfassen. Auch in der von ihm auszustellenden > Lohnsteuerbescheinigung kann der Dritte die Arbeitslöhne und die darauf erhobenen Steuerabzüge zusammenfassen. Für diese Fälle gelten nicht die für > Mehrere Dienstverhältnisse vorgesehenen Besonderheiten; deswegen ist eine Pflichtveranlagung nach § 46 Abs 2 Nr 2 EStG nicht vorgesehen (> Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 65 ff).

 

Beispiel 1:

Eine privatwirtschaftlich organisierte studentische Einrichtung übernimmt es, für interessierte Studenten kurzfristige Arbeitsverhältnisse zu vermitteln. Zur Vereinfachung übernimmt es die Einrichtung außerdem, den LSt-Abzug sowie ggf die Beiträge zur SozVers zu erheben. Darüber erhält der ArbG eine Rechnung. Dem ArbN wird sein Arbeitslohn am Ende des Lohnzahlungszeitraums (Monat) nach Maßgabe einer ihm erteilten Abrechnung überwiesen.

 

Beispiel 2:

Eine überbetriebliche Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, zB eine Pensionskasse, übernimmt es, den versorgungsberechtigten ArbN ihre Betriebspensionen auszuzahlen. Gleichzeitig übernimmt sie auch den LSt-Abzug für ihre ArbG-Mitglieder.

 

Beispiel 3:

Eine Personalführungsgesellschaft oder eine die Verpflichtungen mehrerer ArbG übernehmende zentrale Gehaltsabrechnungsstelle übernimmt für alle konzernangehörigen ArbG die Abwicklung der Lohnzahlungen einschließlich des Steuerabzugs vom Arbeitslohn und der beitragsrechtlichen Pflichten gegenüber der > Sozialversicherung.

Zu einem weiteren Beispiel > Wohnungseigentümergemeinschaft; für Zahlungen aus öffentlichen Kassen gilt die Sonderregelung in § 38 Abs 3 Satz 2 EStG. Auch für eine > Geringfügige Beschäftigung übernimmt die Minijob-Zentrale Aufgaben für die beteiligten Haushalte (vgl § 40 Abs 2 EStG, > R 40a.2 LStR).

 

Rz. 19

Stand: EL 99 – ET: 07/2013

Übernimmt der Dritte in den in Rz 18 dargestellten Fällen den LSt-Abzug (vgl § 38 Abs 3a Satz 2–5 EStG), bedarf er dafür der Zustimmung des Betriebsstätten-FA. Erst durch diesen im > Ermessen des FA stehenden > Verwaltungsakt – und nicht etwa bereits durch privatrechtliche Vereinbarungen – geht die Verpflichtung des Dritten zum LSt-Abzug vom ArbG auf ihn über. Solange die Zustimmung des FA noch nicht erteilt worden ist, bleibt der eigentliche ArbG zum LSt-Abzug verpflichtet. Zu den Auswirkungen auf die > Haftung für Lohnsteuer Rz 150/4.

 

Rz. 20

Stand: EL 99 – ET: 07/2013

Mit der Zustimmung des FA geht die gesetzliche Verpflichtung des ArbG zum LSt-Abzug auf den Dritten über. Er übernimmt sämtliche ArbG-Pflichten aus dem Steuerabzugsverfahren (vgl § 38 Abs 3a Satz 6 EStG). Diese Verpflichtung dauert solange an, bis die dem Dritten erteilte Zustimmung des Betriebsstätten-FA für die Zukunft widerrufen worden ist, er mithin durch diesen weiteren > Verwaltungsakt von seiner Verpflichtung zum LSt-Abzug entbunden worden und damit die Verpflichtung zum LSt-Abzug wieder auf den ArbG zurückgefallen ist. Hat das FA die Zustimmung unbefristet...

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