Rz. 1

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Erfüllt bei einer WEG der Verwalter sämtliche die Gemeinschaft betreffenden Arbeitgeberpflichten (Zusammenstellung der für den LSt-Abzug maßgebenden Lohnteile, Abgabe der > Lohnsteuer-Anmeldung und > Abführung der Lohnsteuer), so ist das für den Verwalter zuständige FA zugleich > Betriebsstätten-Finanzamt für die WEG (FinVerw, DStR 1988, 787; OFD Berlin, DB 1999, 1299). Für jede vom Verwalter betreute WEG ist eine gesonderte LSt-Anmeldung abzugeben (OFD Bremen, DB 1997, 1744); anders genügt seit 2004 eine LSt-Anmeldung, wenn die Voraussetzungen von § 38 Abs 3a Satz 2, 3 EStG gegeben sind (> Lohnzahlung durch Dritte Rz 15 ff, 18 ff). Zur > Haftung für Lohnsteuer Rz 155 ff.

 

Rz. 2

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Eine Steuerermäßigung wegen haushaltsnaher Beschäftigungsverhältnisse (wenn beitragspflichtig in der SozVers) und haushaltsnaher gewerblicher Dienstleistungen iSv § 35a EStG steht auch den Mitgliedern einer WEG offen. Die auf die Wohnungseigentümer entfallenden Aufwendungen können nachgewiesen werden, indem sie in der Jahresabrechnung gesondert aufgeführt werden oder der Verwalter darüber eine Bescheinigung erteilt. Zu den Einzelheiten > Haushaltshilfe Rz 45, 64. Entsprechendes gilt bei > Handwerkerleistungen Rz 5.

 

Rz. 3

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Vergütungen für die Mitglieder des Verwaltungsbeirats einer WEG führen zu Einkünften aus § 18 Abs 1 Nr 3 EStG (EFG 1995, 255), wenn sich ein Überschuss der Einnahmen über die > Betriebsausgaben ergibt (> Liebhaberei).

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