Rz. 11

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Die lohnsteuerliche Bewertung der Zuwendungen (vgl > Rz 6 f) wird anhand der Art der Zuwendung bestimmt.

Dem Grunde nach wird zwischen > Barlohn und Versteuerung als > Sachbezüge unterschieden. Bei Barlohn ist idR von einer individuellen Versteuerung auszugehen, wohingegen die Einordnung als Sachbezug Voraussetzung für die etwaige Anwendung von Befreiungsvorschriften und steuerlichen Vergünstigungen ist, wie bspw der monatlichen Sachbezugsfreigrenze iHv 50 EUR (vor 2022 Betrag von 44 EUR; vgl ausführlich > Sachbezüge Rz 50 ff) oder des Rabattfreibetrags iHv 1 080 EUR (vgl > Rabatte Rz 5–70). Hinsichtlich weiterer Ausführungen zu > Geld und Sachbezügen siehe > Arbeitslohn Rz 28 ff.

Im Zusammenhang mit der Zuwendung an den ArbN aus der Tätigkeit als Influencer und der dadurch verauslagten Kosten ist ferner die steuerfreie Vergütung aus echtem > Auslagenersatz zu prüfen.

Bei Zuwendungen oder Vergünstigungen an den Influencer seitens der Geschäftspartner des ArbG vgl > Geschenke Rz 60 ff, > Arbeitslohn Rz 122, > Rabatte Rz 71 ff.

Hinsichtlich der Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug vgl > Sachbezüge Rz 16 ff.

 

Rz. 12

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Die Besteuerung von Geschenken ist abhängig von der konkreten Situation und der Tätigkeit des Influencer-ArbN. Bei entsprechend umfänglicher Bewerbung von Produkten des ArbG kann es sich um ein überwiegend betriebliches Interesse des ArbG handeln. In solchen Fällen wird kein > Arbeitslohn Rz 55 ff angenommen (ergänzend > Geschenke Rz 10 f).

 

Beispiel 7:

Das Unternehmen A produziert Kosmetika, ua Haarpflegeprodukte. Es schenkt einem ArbN eine Spülung aus dem neuen Sortiment mit einem Wert iHv 20 EUR. Der ArbN führt im Rahmen des Arbeitsverhältnisses eine Influencer-Tätigkeit aus. Die Hingabe verfolgt ausschließlich den Zweck der Bewerbung auf dem Instagram-Profil des ArbN. Das Produkt wird für die Bewerbung zum Teil durch die Darstellung der Anwendung verbraucht.

Aufgrund des überwiegend betrieblichen Interesses des ArbG – hier die Bewerbung eines neuen Produktes – ist beim ArbN uE nicht von Arbeitslohn auszugehen.

Es handelt sich auch dann nicht um Arbeitslohn, wenn dem ArbN Geschenke zugewendet werden, die > Aufmerksamkeiten darstellen, dh wenn dem ArbN Sachleistungen aus Anlass eines besonderen Ereignisses und bis zur Höhe von 60 EUR (wie bspw zu Hochzeit, Geburtstag, Jubiläum, Geburt eines Kindes) hingegeben werden (weitere Ausführungen > Geschenke Rz 12 ff). Dies ist unabhängig von einer etwaigen beruflichen Weiterverwendung der Fall, eine freiwillige Nutzung iRd Influencer-Tätigkeit ist mithin möglich. Ein Werbungskostenabzug scheidet hingegen aus (vgl > Rz 13 f).

 

Beispiel 8:

Der ArbG schenkt dem ArbN anlässlich dessen Hochzeit ein Parfüm im Wert von 55 EUR, welches nicht zur Produktpalette des ArbG gehört.

Planmäßig nutzt der ArbN dieses Geschenk ausschließlich für private Zwecke und nicht iRd Influencer-Tätigkeit.

Die Zuwendung des ArbG überschreitet nicht den Wert von 60 EUR und wurde zu einem besonderen persönlichen Ereignis übergeben, sodass eine Aufmerksamkeit und folglich kein stpfl Arbeitslohn gegeben ist (vgl R 19.6 Abs 1 LStR). Die tatsächliche Verwendung durch den ArbN ist dabei unerheblich.

 

Rz. 13

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Die steuerliche Abzugsmöglichkeit von Aufwendungen bestimmt sich anhand der Art der Verwendung (vgl > Rz 9).

Verwendet der ArbN diese Zuwendungen oder Aufwendungen auf eigene Kosten für die jeweilige Werbetätigkeit, können > Werbungskosten als Ausfluss aus dem Arbeitsverhältnis gegeben sein.

 

Beispiel 9:

Der ArbG schenkt dem ArbN zu seinem 25. Dienstjubiläum ein Set mit Kopfhörern aus seinem Sortiment im Wert von 65 EUR. Der Rabattfreibetrag wurde bereits ausgeschöpft. Der ArbN stellt dieses Produkt im Anschluss auf freiwilliger Basis ausführlich auf der Plattform Youtube vor.

Die Zuwendung des ArbG überschreitet den Wert von 60 EUR, sodass hier mangels Aufmerksamkeit von stpfl Arbeitslohn auszugehen ist. Darüber hinaus ist ein überwiegend betriebliches Interesse nicht einschlägig, da die Hingabe des Geschenks aus dem Zuwendungsgedanken heraus vorgenommen worden ist. Die freiwillige Präsentation iRd Influencer-Tätigkeit verändert diese Zweckbestimmung nicht.

Die funktionale Darstellung in der Form einer ausführlichen Testung und Bewertung des Produktes führt uE mindestens zu einer teilweisen Berücksichtigungsmöglichkeit als Werbungskosten.

 

Rz. 14

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Bei Werbegeschenken, die der ArbN an Dritte (vgl > Rz 9) weitergibt, sind diese bis zu einer > Freigrenze von 35 EUR pro Jahr unbeschränkt als WK abziehbar. Wenn dieser Betrag überschritten wird, scheidet ein Werbungskostenabzug vollständig aus (vgl § 9 Abs 5 Satz 1 iVm § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 1 EStG; > Werbegeschenke; > Geschenke Rz 67; > Werbungskosten Rz 85 f). Die Abzugsbeschränkungen gelten nicht für sog Streuwerbeartikel oder Warenmuster von geringem Wert, dh verschenkt der ArbN bspw Probeeinheiten von Kosmetikartikeln, sind diese unbeschränkt abzugsfä...

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