Anwaltliches Berufsrecht

BRAK fordert Reform der Kanzleipflicht in § 27 BRAO

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat sich für eine grundlegende Liberalisierung der Kanzleipflicht ausgesprochen. Ein konkreter Änderungsvorschlag zu § 27 BRAO wurde auf der Hauptversammlung mit großer Mehrheit beschlossen. Daneben standen Geldwäscheprävention, Sammelanderkonten und weitere Berufsrechtsfragen auf der Agenda.

mann schaut nachdenklich aus dem buerofenster

Auf der 171. Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) am 25.9.2026 in Freiburg beschlossen die Präsidentinnen und Präsidenten der 28 Rechtsanwaltskammern mit großer Mehrheit einen Vorschlag zur Änderung von § 27 BRAO. Die Norm regelt die Kanzleipflicht und soll nach dem Willen der BRAK künftig wie folgt lauten:

„Der Rechtsanwalt muss im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, die erforderlichen sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen der Berufsausübung vorhalten (Kanzlei), um insbesondere Zustellungen, Erreichbarkeit sowie Verschwiegenheit und Beschlagnahmeschutz zu gewährleisten."

Anlass für den Reformvorstoß war eine vieldiskutierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom Dezember 2025 (BGH, Urt. v. 1.12.2025 – AnwZ (Brfg) 50/24), in der das Gericht im Fall eines Rechtsanwalts und Syndikusrechtsanwalts strenge Anforderungen an die Erfüllung der Kanzleipflicht stellte.

Kanzleibegriff ohne Pflicht zu festen Räumlichkeiten

Nach Auffassung der BRAK muss es Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten künftig möglich sein, ihren Beruf auch ohne dauerhafte Kanzleiräume auszuüben. Als Kanzlei soll das Vorhalten der für die anwaltliche Berufsausübung notwendigen Voraussetzungen genügen. Die konkrete Ausgestaltung soll der Satzungsversammlung überlassen bleiben.

Kernpunkte des neuen Kanzleibegriffs sind die Möglichkeit digitaler und analoger Zustellungen, die Erreichbarkeit für rechtsuchende Personen, Gerichte und Behörden sowie der ausreichende Schutz der anwaltlichen Verschwiegenheit und die Gewährleistung der Beschlagnahmefreiheit.

EU-Geldwäschereform gefährdet Sammelanderkonten

Ein weiteres zentrales Thema der Hauptversammlung war die Umsetzung des EU-Geldwäschepakets. Die von der Anti-Money-Laundering Authority (AMLA) erarbeiteten Entwürfe delegierter Rechtsakte (sog. RTS) ignorieren nach Einschätzung der BRAK die Besonderheiten des Nicht-Finanzsektors und verletzen die anwaltliche Verschwiegenheit.

Besondere Brisanz entfalten die geplanten Regelungen im Hinblick auf anwaltliche Sammelanderkonten. Die von BRAK, Bundesfinanzministerium und Bundesjustizministerium gemeinsam erarbeitete Lösung für diese Konten könnte durch zusätzliche Prüfpflichten unterlaufen werden – mit der Folge, dass Banken Sammelanderkonten künftig schlicht nicht mehr anbieten. Kurz vor der Hauptversammlung verlängerte das Bundesfinanzministerium den Nichtbeanstandungserlass, was die BRAK als wichtigen Zwischenerfolg für die Umsetzung ihres automatisierten Prüfsystems wertet.

Weitere berufsrechtliche Themen

Darüber hinaus befasste sich die Hauptversammlung mit dem laufenden Gesetzgebungsverfahren für ein Berufsrecht insolvenzrechtlicher Amtsträger, der Handhabung von Arbeitgeberwechseln bei Syndikusrechtsanwältinnen und -rechtsanwälten sowie der bislang ungeklärten Frage einer angemessenen Berufsbezeichnung für non-binäre Personen, die zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sind. Weitere Themen waren die verfassungsrechtliche Verankerung einer unabhängigen anwaltlichen Beratung und der aktuelle Stand der Reformvorhaben im Zivilprozessrecht.

 

Quelle:

Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin, Ausgabe 18/2026 v. 30.9.2026


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