Das Wichtigste in Kürze:

1. Für seine Tätigkeiten im Revisionsverfahren außerhalb der HV verdient der Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV RVG.
2. Voraussetzung für das Entstehen der Verfahrensgebühr ist, dass der Rechtsanwalt nach Beginn des Revisionsverfahrens für den Mandanten tätig geworden ist.
3. Die Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV RVG erfasst das "Betreiben des Geschäfts" (Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG) im Revisionsverfahren.
4. Bei der Bemessung der Höhe der Verfahrensgebühr des Wahlanwalts sind über § 14 Abs. 1 RVG die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. Der Pflichtverteidiger erhält eine Festbetragsgebühr.
 

Rdn 380

 

Literaturhinweise:

Burhoff, Die Verfahrensgebühr im Straf- bzw. Bußgeldverfahren, RVGreport 2009, 443

ders., Die Verfahrensgebühr im Straf- bzw. Bußgeldverfahren, RENOpraxis 2011, 126

ders., 25 Fragen und Antworten zur Verfahrensgebühr in Straf- und Bußgeldverfahren, RVGprofessionell 2013, 176

s. i.Ü. die Hinw. bei → Allgemeine Gebührenfragen, Allgemeines, Teil D Rdn 2, und bei → Revision, Gebühren, Teil D Rdn 356.

 

Rdn 381

1. Für seine Tätigkeiten im Revisionsverfahren außerhalb der HV verdient der Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV RVG. Für diese gelten die allgemeinen Regeln für die Verfahrensgebühr (Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG) (vgl. dazu → Verfahrensgebühr, Abgeltungsbereich, Teil D Rdn 431; → Verfahrensgebühr, Allgemeines, Teil D Rdn 442).

 

Rdn 382

2. Voraussetzung für das Entstehen der Verfahrensgebühr ist, dass der Rechtsanwalt nach Beginn des Revisionsverfahrens (vgl. dazu → Revision, Gebühren, Teil D Rdn 364) für den Mandanten tätig geworden ist. Ausreichend ist jede Tätigkeit des Rechtsanwalts, auch die Beratung des Mandanten über die von einem anderen Verfahrensbeteiligten, z.B. von der StA, eingelegten Revision (a.A. offenbar KG StraFo 2006, 432 m. Anm. Burhoff RVGreport 2006, 352; RVGreport 2010, 351; OLG Koblenz NStZ 2007, 423; LG Koblenz JurBüro 2009, 198; vgl. a. noch OLG Naumburg JurBüro 2012, 312 für Nr. 3201 VV RVG; zur Frage der Erstattung der Nr. 4130 VV RVG im Fall der Rücknahme der durch einen anderen Verfahrensbeteiligten eingelegten Revision → Revision, Gebühren, Teil D Rdn 371).

 

Rdn 383

3.a) Die Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV RVG erfasst das "Betreiben des Geschäfts" (Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG) im Revisionsverfahren. Erfasst werden alle nach Einlegung der Revision bis zum Abschluss der Revisionsinstanz vom Rechtsanwalt erbrachten Tätigkeiten (zum Pauschalcharakter vgl. Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4.1 VV Rn 33 ff.). Wegen der Einzelh. zur Verfahrensgebühr im Revisionsverfahren kann verwiesen werden auf die Ausführungen bei Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4130 VV Rn 14 ff.) (s. auch noch → Verfahrensgebühr, Abgeltungsbereich, Teil D Rdn 431; → Verfahrensgebühr, Allgemeines, Teil D Rdn 442).

 

Rdn 384

b) Von der Verfahrensgebühr werden über die bei → Verfahrensgebühr, Abgeltungsbereich, Teil D Rdn 440, aufgeführten Tätigkeiten hinaus im Revisionsverfahren insbesondere erfasst (s. auch Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4130 VV Rn 18 f.):

sog. Abwicklungstätigkeiten (vgl. dazu [für das Zivilrecht] OLG Karlsruhe, AGS 2009, 19),
Akteneinsicht, z.B. zur Vorbereitung der Revisionsbegründung und RV-HV,
Anhörungsrüge (§ 356a; → Anhörungsrüge (§ 356a), Abrechnung, Teil D Rdn 49),
Nachholung des rechtlichen Gehörs (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 5) (→ Nachholung des rechtlichen Gehörs [§§ 33a, 311], Abrechnung, Teil D Rdn 334),
ggf. Beratung über die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde,
Begründung der Revision (vgl. dazu u. Rdn 385, und → Revision, Begründung, Allgemeines, Teil A Rdn 2045, m.w.N.),
Berichtigungsanträge, z.B. für amts-/landgerichtliches Urteil oder Protokoll,
Beschwerden (→ Beschwerde, Gebühren, Teil D Rdn 130 ff., m.w.N.),
ggf. Einlegung der Revision (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 RVG; → Revision, Einlegung, Allgemeines, Teil A Rdn 2104, m.w.N.),
Ergänzungsanträge für Urteil oder Protokoll,
Erinnerungen, mit Ausnahme der in Vorbem. 4 Abs. 5 VV RVG erwähnten Verfahren (vgl. Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn 93 ff.; → Beschwerde, Gebühren, Teil D Rdn 130),
Nachbereitung der HV,
Pflichtverteidigerbestellung und damit ggf. zusammenhängende Rechtsmittel (§ 350; → Revision, Pflichtverteidiger, Teil A Rdn 2187),
Rücknahme der Revision (LG Mönchengladbach StV 2004, 37 [bereits Tätigwerden im Revisionsverfahren]; → Revision, Rücknahme, Teil A Rdn 2199),
Überprüfung des amts-/landgerichtlichen Urteils,
(allgemeine) Vorbereitung der Revisions-HV (→ Verfahrensgebühr, Abgeltungsbereich, Teil A Rdn 468),
Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 GVG (→ Verfahrensverzögerung/Verzögerungsrüge, Abrechnung, Teil D Rdn 451; → Verfahrensverzögerung/Verzögerungsrüge, Teil B Rdn 1027),
Wiedereinsetzungsanträge (→ Wiedereinsetzungsverfahren, Abrechnung, Teil D Rdn 634; → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Allgemeines, Teil B Rdn 1479, m.w.N.).
 

Rdn 385

c) Die Haupttätigkeit des Verteidigers für den Mandanten im Revisionsverfahren wird meist das Verfass...

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