Das Wichtigste in Kürze:

1. Die Beschwerde gegen einen Bewährungsbeschluss ist durch § 305a eingeschränkt.
2. Der bei Urteilsverkündung unterlassene Bewährungsbeschluss gemäß § 268a kann später nicht nachgeholt werden.
3. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss gesetzwidrige Anordnung enthält.
4. Das Gericht hat die Vorgaben so bestimmt zu formulieren, dass Verstöße einwandfrei festgestellt werden können und der Verurteilte unmissverständlich weiß, wann er einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56f Abs. 1 Nr. 3 StGB zu erwarten hat.
5. Bewährungsweisungen nach § 56c StGB dienen der Stabilisierung und Resozialisierung des Verurteilten.
 

Rdn 457

 

Literaturhinweise:

Arnoldi, Bewährungswiderruf und Zeitablauf, StRR 2008, 84

Doleisch von Dolsperg, Strafaussetzung zur Bewährung – Probleme aus der Praxis, StraFo 2005, 45

Götting, Anmerkung zu BayObLG NStZ-RR2002, 297, JR 2003, 207

Grube, Die Strafaussetzung zur Bewährung, Jura 2010, 759

Krumm, "Gelegenheit macht …" oder: Zur Notwendigkeit eines Internetverbots, ZRP 2011, 152

Lutz, Handy-Verbot für organisierte Straftäter?, NStZ 2000, 127

Peglau, Prognose (§§ 56, 64 StGB) bei Aburteilung einer in laufender Bewährungszeit begangenen neuen Straftat und Widerrufsentscheidung nach § 56f I Nr. 1 StGB, GA 2004, 288

ders., Das Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung, NJW 2007, 1558

Radtke, Wechselwirkung zwischen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung und der Sanktionierung des Bewährungsbruchs in: Britz, Grundfragen staatlichen Strafens. Festschrift für Heinz Müller-Dietz zum 70. Geburtstag, 2001, S. 609 ff.

Schöch, Das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26.1.1998, NJW 1998, 1257

Wita, Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung vor Aburteilung der Anschlusstat, 2006

Wohlthat, Zeitliche Grenzen des Widerrufs der Strafaussetzung, 2007

Ziethen, Bewährung trotz Vollverbüßung in Untersuchungshaft, HRRS 2008, 502.

 

Rdn 458

1. Wird die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt, trifft das Gericht in diesem Zusammenhang gesonderte Entscheidungen nach §§ 56a bis 56d, 59a StGB (§ 268a Abs. 1; vgl. Burhoff/Hillenbrand, Nachsorge, Teil A Rn 1 ff. und Burhoff/Artkämper/Jacobs, Nachsorge, Teil B Rn 253 ff.). Die Anfechtungsmöglichkeiten sind nach § 305a Abs. 1 eingeschränkt.

 

☆ Bevor gegen den Bewährungsbeschluss Beschwerde eingelegt wird, sollte der Verteidiger prüfen , ob das erstrebte Ziel nicht im Wege der nachträglichen Änderung der Bewährungsanordnungen (§ 56e StGB) erreicht werden kann.prüfen, ob das erstrebte Ziel nicht im Wege der nachträglichen Änderung der Bewährungsanordnungen (§ 56e StGB) erreicht werden kann.

 

Rdn 459

2. Der bei Urteilsverkündung unterlassene Bewährungsbeschluss gemäß § 268a kann später nicht nachgeholt werden (OLG Düsseldorf StV 2008, 512; a.A. OLG Celle Nds.Rpfl 2007, 332 mit wenig überzeugender Begründung). Dies gilt auch für den erlassenen Strafbefehl (LG Freiburg StV 1993, 122).

 

Rdn 460

Bei Kollegialgerichten scheidet eine Nachholung schon deshalb aus, weil über die Bewährungszeit und deren Ausgestaltung unter Einbeziehung der Schöffen entschieden werden muss. Da in einem durch Urteil abgeschlossenen Verfahren keine neue HV mehr anberaumt werden kann, außerhalb der HV Entscheidungen aber nur durch die Berufsrichter getroffen werden (a.A. KMR-Voll, § 268a Rn 9), könnten Schöffen in die nachzuholende Entscheidung nicht mehr einbezogen werden. Daneben eröffnet sich aber auch in Bezug auf den Strafrichter, der im Nachgang zum Erkenntnisverfahren gem. § 462a Abs. 2 als Bewährungsrichter zuständig wäre, über §§ 56e StGB, 453 (analog) kein Weg für eine Nachholung, da keine Nachtragsentscheidung i.S. des § 56e StGB vorliegt. Eine solche setzt nämlich voraus, dass ein Bewährungsbeschluss überhaupt existiert und neue Umstände eintreten – nach teilweise vertretener Auffassung dem Gericht zumindest erst nachträglich bekannt geworden – sind. Anders als im Kostenrecht, in dem etwa der bei der Grundentscheidung über die notwendigen Auslagen unberücksichtigt gebliebene Nebenkläger diese deswegen mit sofortiger Beschwerde anfechten kann, braucht sich der vergessliche Richter hier auch nicht mit der Bitte an die StA zu wenden, Beschwerde einzulegen, da § 305a die Existenz eines Bewährungsbeschlusses voraussetzt. Die Korrektur kann nur dadurch erfolgen, dass die StA Berufung einlegt.

 

Rdn 461

Bleibt das Urteil unangefochten, steht der Verurteilte zwingend für zwei Jahre (§ 56a StGB) unter Bewährung. Mehr gibt das Urteil nicht her, weil es nur die Heranziehung des Tenors erlaubt. Ein Rückgriff auf die Urteilsgründe ist unter Berücksichtigung der zur Beschwer entwickelten Grundsätze (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, vor § 296 Rn 11) nicht möglich (a.A. OLG Dresden NJ 2001, 323 m. Anm. König). Er würde auch den durch das rechtskräftige Urteil geschaffenen Vertrauenstatbestand im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG verletzen....

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