Das Wichtigste in Kürze:

1. Das Wiedereinsetzungsverfahren ist keine besondere gebührenrechtliche Angelegenheit, für die in Teil 4 oder in Teil 5 VV RVG eine besondere Gebühr vorgesehen ist.
2. Hat der Rechtsanwalt für das Verfahren, in dem der Wiedereinsetzungsantrag gestellt wird, den vollen Verteidigungs-/Vertretungsauftrag erhalten, wird der Antrag durch die Verfahrensgebühr, die für den Verfahrensabschnitt, in dem der Antrag gestellt wird, anfällt, mitabgegolten.
3. Ist der Rechtsanwalt mit einem Wiedereinsetzungsantrag nur als Einzeltätigkeit befasst fallen Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG bzw. nach Teil 5 Abschnitt 2 VV RVG an.
 

Rdn 635

 

Literaturhinweise:

Burhoff, Die Abrechnung (förmlicher/formloser) Rechtsbehelfe im Straf- und Bußgeldverfahren, StRR 2012, 172

ders., Die Abrechnung förmlicher und formloser Rechtsbehelfe im Straf- und Bußgeldverfahren, RVGreport 2013, 213

s.a. die Hinw. bei → Allgemeine Gebührenfragen, Allgemeines, Teil D Rdn 2, und bei den u.a. Stichwörtern.

 

Rdn 636

1. Stellt der Rechtsanwalt nach Versäumung einer (Rechtsmittel/Rechtsbehelf-)Frist (vgl. u.a. → Berufung, Allgemeines, Teil A Rdn 1, m.w.N.; → Beschwerde, sofortige Beschwerde, Teil A Rdn 550; → Rechtsbeschwerde, Frist, Teil A Rdn 1129; → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Fristen, Allgemeines, Teil A Rdn 1545, m.w.N.; → Revision, Einlegung, Frist, Teil A Rdn 2123; → Anhörungsrüge, Zulässigkeit, Teil B Rdn 41; → Justizverwaltungsakte Anfechtung [§ 3 23 ff. EGGVG], Antrag, Frist, Teil B Rdn 341; → Klageerzwingungsverfahren, Antrag, Allgemeines, Teil B Rdn 494; → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Antrag, Teil B Rdn 1485; → Menschenrechtsbeschwerde, Frist, Teil C Rdn 180; → Verfassungsbeschwerde, Frist, Teil C Rdn 1127) einen Wiedereinsetzungsantrag nach §§ 44 ff. oder beantragt er z.B. nach § 329 Abs. 3 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs-HV (vgl. dazu → Berufung, Ausbleiben, Wiedereinsetzung, Teil A Rdn 94; zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Allgemeines, Teil B Rdn 1479, m.w.N.), gilt: Das Wiedereinsetzungsverfahren ist keine besondere gebührenrechtliche Angelegenheit, für die in Teil 4 oder in Teil 5 VV RVG eine besondere Gebühr vorgesehen ist. Das bedeutet:

 

Rdn 637

2.a) Hat der Rechtsanwalt für das Verfahren, in dem der Wiedereinsetzungsantrag gestellt wird, den vollen Verteidigungs-/Vertretungsauftrag erhalten, wird der Antrag durch die Verfahrensgebühr, die für das jeweilige Verfahren/den Verfahrensabschnitt, in dem der Antrag gestellt wird, anfällt, mitabgegolten (AG Betzdorf AGS 2009, 390; AG Sinzig JurBüro 2008, 249; → Verfahrensgebühr, Abgeltungsbereich, Teil D Rdn 431). Das folgt aus dem Pauschalcharakter, den die Gebühren nach Vorbem. 4 Abs. 2 S. 1 VV RVG bzw. nach Vorbem. 5.1 Abs. 1 VV RVG im Straf- bzw. im Bußgeldverfahren haben (vgl. dazu eingehend Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4.1 VV Rn 33 ff.). Abgegolten durch die jeweilige Verfahrensgebühr werden auch die Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Hinblick auf eine sofortige Beschwerde nach § 46 Abs. 3 gegen einen die Wiedereinsetzung verwerfenden Beschluss (→ Beschwerde, Abrechnung, Teil D Rdn 130).

 

Rdn 638

b) Der Wahlanwalt muss also die für den Mandanten erbrachten Tätigkeiten im Rahmen des § 14 Abs. 1 RVG gebührenerhöhend geltend machen. Beim Pflichtverteidiger sind sie ggf. bei einer Pauschgebühr nach § 51 RVG anzumelden.

 

Rdn 639

3.a)aa) Ist der Rechtsanwalt mit einem Wiedereinsetzungsantrag nur als Einzeltätigkeit i.S.v. Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG bzw. von Teil 5 Abschnitt 2 VV RVG befasst, gilt:

Ist er (nur) mit der Einlegung/Stellung des Antrags beauftragt, wird seine Tätigkeit als Einzeltätigkeit mit einer Verfahrensgebühr nach Nr. 4302 Ziff. 2 VV RVG bzw. Nr. 5200 VV RVG abgerechnet (s. Burhoff/Volpert, RVG, Nr. 4302 VV Rn 10 für den vergleichbaren Fall der Anhörungsrüge und der Nachholung des rechtlichen Gehörs nach § 33a).
Ist er mit der Beistandsleistung im Wiedereinsetzungsverfahren (insgesamt) beauftragt, entsteht eine Verfahrensgebühr Nr. 4302 Ziff. 3 VV RVG für eine sonstige Beistandsleistung.

Es gelten i.Ü. die Ausführungen bei → Beschwerde, Gebühren, Teil D Rdn 142 ff., entsprechend.

 

☆ Eine Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG entsteht nicht zusätzlich (OLG Düsseldorf AGS 2009, 14; OLG Köln RVGreport 2007, 306; OLG Schleswig StV 2006, 206).Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG entsteht nicht zusätzlich (OLG Düsseldorf AGS 2009, 14; OLG Köln RVGreport 2007, 306; OLG Schleswig StV 2006, 206).

 

Rdn 640

bb) Die jeweilige Verfahrensgebühr deckt alle Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem Wiedereinsetzungsantrag und/oder der Beistandsleistung im Verfahren ab. Dies können sein die Entgegennahme der Information des Mandanten, die Fertigung und Einreichung des Wiedereinsetzungsantrags beim zuständigen Gericht, die Beratung des Mandanten, Stellungnahmen usw.

 

Rdn 641

b) Erhält der Rechtsanwalt den Auftrag gegen einen die Wiedereinsetzung ablehnenden Beschluss sofortige Beschwerde einzulegen, ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge