Das Wichtigste in Kürze:

1. Eine der Fragen, die bei der Abrechnung in Straf- bzw. Bußgeldsachen die meisten Schwierigkeiten bereitet, ist die nach der Abrechnung von (erfolgreichen) Beschwerden.
2. In Straf- und Bußgeldsachen bilden Beschwerdeverfahren grds. keine besondere Angelegenheit.
3. Die Tätigkeit in einem strafverfahrensrechtlichen Beschwerdeverfahren wird grds. durch die jeweiligen Verfahrensgebühren (mit)abgegolten.
4. Ist der Rechtsanwalt nicht mit der Vollverteidigung, sondern nur mit einer Einzeltätigkeit beauftragt, bildet das Beschwerdeverfahren gem. Vorbem. 4.3 Abs. 3 S. 3 VV RVG eine besondere Angelegenheit.
5. Nach Vorbem. 4.2 VV RVG erhält der Rechtsanwalt, der als (Voll) Verteidiger in Strafvollstreckungsverfahren tätig ist, im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung in der Hauptsache die Gebühren des Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG besonders. Entsprechendes gilt nach Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV RVG, wenn der Rechtsanwalt im Strafvollstreckungsverfahren mit einer Einzeltätigkeit beauftragt ist.
6. Im Wiederaufnahmeverfahren entsteht für Beschwerden (vgl. § 372) nach Nr. 4139 VV RVG ggf. eine besondere Verfahrensgebühr.
7. Im Adhäsionsverfahren entsteht für die Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem nach § 406 Abs. 5 S. 2 von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abgesehen wird, nach Nr. 4145 VV RVG eine zusätzliche Verfahrensgebühr.
8. Im Bußgeldverfahren (Teil 5 VV RVG) gelten die Regeln des Strafverfahrens im Wesentlichen entsprechend.
9. Nach Vorbem. 4 Abs. 5 bzw. Vorbem. 5 Abs. 4 VV RVG erhält der Rechtsanwalt für Tätigkeiten im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren in Kostenfestsetzungsverfahren Gebühren nach Teil 3 VV RVG.
 

Rdn 131

 

Literaturhinweise:

Burhoff, Die Gebühren in der Strafvollstreckung, RVGreport 2007, 8

ders., Die anwaltliche Vergütung in der Strafvollstreckung, StRR 2010, 93

ders., Fragen aus der Praxis zu aktuellen Gebührenproblemen in Straf- und Bußgeldverfahren, RVGreport 2010, 362

ders., Die Abrechnung von Beschwerden in Straf- und Bußgeldsachen, RVGreport 2012, 12

ders., Neuerungen für die Abrechnung im Straf-/Bußgeldverfahren nach dem 2. KostRMoG, RVGreport 2013, 330

ders., Die wichtigsten Änderungen und Neuerungen für die Abrechnung im Straf-/Bußgeldverfahren durch das 2. KostRMoG, StraFo 2013, 397

ders., Straf- und Bußgeldsachen: Besonderheiten für die Beschwerdeabrechnung, RVGprofessionell 2014, 30

ders., Beschwerderecht: Straf- und Bußgeldsachen: Rechnen Sie richtig ab, RVGprofessionell 2014, 51

ders., Kostenfestsetzungsverfahren Straf- und Bußgeldsachen: Beschwerdevergütung, RVGprofessionell 2014, 68

D. Meyer, Gegensätzliche Auslagenentscheidungen im gleichen Gebührenrechtszug in Straf-(Bußgeld-)verfahren, JurBüro 1983, 32

ders., Zur Tragweite des Kosten- und Auslagenanspruchs einer strafprozessualen Zwischenbeschwerde, JurBüro, 1990, 9

Mümmler, Zur Erstattung der Kosten eines Beschwerdeverfahrens im Rahmen eines Strafverfahrens, JurBüro 1978, 1352

ders., Zur Gebühr des Rechtsanwalts bei Beschwerden im Strafverfahren, JurBüro 1990, 878

ders., Die Gebühren des Rechtsanwalts als Verteidiger im Beschwerdeverfahren, JurBüro 1969, 481

ders., Nochmals zur Erstattung der Gebühren des anwaltlichen Verteidigers im Beschwerdeverfahren, JurBüro 1973, 701

Onderka, Wichtige Tipps für die Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung, RVGprofessionell 2004, 193

Volpert, Die Vergütung im Beschwerdeverfahren in Straf- und Bußgeldsachen, VRR 2006, 453

ders., Verkehrsstrafsachen: Die Vergütung des Verteidigers in der Strafvollstreckung, VRR 2005, 179

s.a. die Hinw. bei → Allgemeine Gebührenfragen, Allgemeines, Teil D Rdn 2.

 

Rdn 132

1. Eine der Fragen, die bei der Abrechnung in Straf- bzw. Bußgeldsachen die meisten Schwierigkeiten bereitet, ist die nach der Abrechnung von (erfolgreichen) Beschwerden. Das liegt u.a. daran, dass bei erfolgreichen Beschwerden häufig eine Kostengrundentscheidung getroffen wird, die die dem Beschuldigten/Angeklagten/Betroffenen im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt. Dann stellt sich bei der Abrechnung die Frage, wie diese gegenüber der Staatskasse geltend gemacht werden können.

 

☆ Die nachstehenden Ausführungen gelten nicht nur für den Verteidiger – Wahlanwalt oder Pflichtverteidiger –, sondern nach Vorbem. 4 Abs. 1 bzw. Vorbem. 5 Abs. 1 VV RVG auch für alle anderen in Teil 4 oder 5 VV RVG tätigen Rechtsanwälte. Sie gelten also insbesondere auch für den Nebenklägervertreter oder -beistand oder für den Zeugenbeistand.

 

Rdn 133

2. In den nach Teil 3 VV RVG abzurechnenden Angelegenheiten handelt es sich nach § 18 Nr. 3 RVG bei jedem Beschwerdeverfahren um eine besondere, nach Nr. 3500 ff. VV RVG abzurechnende, Angelegenheit. Für Straf- und Bußgeldsachen (Teile 4 und 5 VV RVG) gilt jedoch eine andere Regelung. Insoweit ist durch das 2. KostRMoG in § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10a RVG nun ausdrücklich bestimmt, dass in diesen Verfahren Beschwerdeverfahren zum Rechtszug gehören, wenn in Teil 4 oder 5 VV RVG nichts anderes bestimmt ist...

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