Das Wichtigste in Kürze:

1. Der Antrag muss innerhalb eines Monats nach schriftlicher Bekanntgabe oder Zustellung erhoben werden.
2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist möglich. Dessen Regeln weichen von denen der §§ 44, 45 StPO ab. Ein Verschulden des Rechtsanwalts an der Fristversäumnis wird dem Antragsteller grds. zugerechnet.
 

Rdn 342

 

Literaturhinweise:

s. die Hinw. bei → Justizverwaltungsakte, Anfechtung (§§ 23 ff. EGGVG), Allgemeines, Teil B Rdn 310, und bei → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Frist, Allgemeines, Teil A Rdn 1545.

 

Rdn 343

1.a) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe des Bescheids gestellt und begründet werden. Ist ein Vorschaltverfahren vorgesehen, läuft die Frist erst nach förmlicher Zustellung des Beschwerdebescheides (§ 26 Abs. 1 EGGVG).

 

☆ Ist fraglich , ob ein Vorschaltverfahren durchgeführt werden muss, läuft der Verteidiger Gefahr, die Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG zu versäumen, wenn er sich für das Verwaltungsverfahren entscheidet. Daher wird der vorsichtige Verteidiger sowohl den vorgeschriebenen förmlichen Rechtsbehelf einlegen als auch den Antrag an das OLG einreichen ( Dahs , Rn 1088).fraglich, ob ein Vorschaltverfahren durchgeführt werden muss, läuft der Verteidiger Gefahr, die Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG zu versäumen, wenn er sich für das Verwaltungsverfahren entscheidet. Daher wird der vorsichtige Verteidiger sowohl den vorgeschriebenen förmlichen Rechtsbehelf einlegen als auch den Antrag an das OLG einreichen (Dahs, Rn 1088).

 

Rdn 344

b) Die Fristberechnung bestimmt sich nach § 43 (Meyer-Goßner/Schmitt, § 26 EGGVG Rn 3; a.A., aber inhaltsgleich KK-Mayer, § 26 EGGVG Rn 2 u. Kissel/Mayer, § 26 EGGVG Rn 2: § 222 ZPO i.V.m. § 16 Abs. 2 FamFG i.V.m. §§ 186 ff. BGB). Der Tag des den Fristbeginn auslösenden Ereignisses wird nicht mitgezählt (Kissel/Mayer, a.a.O.). Die Zustellung erfolgt nach den für die jeweilige Behörde in dem entsprechenden Bereich geltenden Bestimmungen (LR-Böttcher, § 26 EGGVG Rn 3; a.A. Kissel/Mayer, § 26 EGGVG Rn 3 [VwZG maßgeblich]; zur Fristberechnung allgemein → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Frist, Fristberechnung, Teil A Rdn 1560).

 

☆ Keinen eigenständigen Regelungsinhalt haben und daher nicht selbstständig anfechtbar sind sog. wiederholende Verfügungen . Durch deren Erlass wird daher keine neue Frist ausgelöst. Vielmehr läuft die Frist ab Bekanntgabe des Erstbescheids. Erlässt die Behörde aber einen sog. Zweitbescheid mit eigenständigem Regelungsgehalt, ist dieser für die Berechnung der Frist maßgeblich (KK- Mayer , § 23 EGGVG, Rn 42). Die Abgrenzung kann teilweise schwierig sein (hierzu etwa OLG Hamburg NStZ 1999, 197, 198; OLG Karlsruhe Justiz 1980, 395).wiederholende Verfügungen. Durch deren Erlass wird daher keine neue Frist ausgelöst. Vielmehr läuft die Frist ab Bekanntgabe des Erstbescheids. Erlässt die Behörde aber einen sog. Zweitbescheid mit eigenständigem Regelungsgehalt, ist dieser für die Berechnung der Frist maßgeblich (KK-Mayer, § 23 EGGVG, Rn 42). Die Abgrenzung kann teilweise schwierig sein (hierzu etwa OLG Hamburg NStZ 1999, 197, 198; OLG Karlsruhe Justiz 1980, 395).

 

Rdn 345

Fehlt es an einer schriftlichen Bekanntgabe oder Zustellung des Justizverwaltungsaktes – etwa bei Realakten –, wird eine Frist nicht in Gang gesetzt (BGH NJW 1963, 1789). Das Antragsrecht kann allerdings bei allzu langem Abwarten verwirkt werden (OLG Jena VRS 115, 439, 441). Die überwiegende Rspr. orientiert sich dabei an den gesetzlichen Ausschlussfristen der §§ 26 Abs. 4, 27 Abs. 3 EGGVG, die ein Jahr betragen (OLG Frankfurt/Main NStZ-RR 2005, 220, 221; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 191, 192; a.A. OLG Jena ZfStrVo 2003, 306, 308).

 

Rdn 346

2.a) War der Antragsteller ohne Verschulden verhindert, die Frist des § 26 Abs. 1 EGGVG einzuhalten, hat er die Möglichkeit, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 26 Abs. 2 bis 4 EGGVG zu beantragen (allgemein zur Wiedereinsetzung → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Allgemeines, Teil B Rdn 1479, m.w.N.). Diese Regelungen unterscheiden sich von denen der §§ 45, 45. Sie sind vielmehr der Regelung in § 60 Abs. 1 bis 3 VwGO nachgebildet. Eine Auslegung ist daher daran auszurichten (OLG Hamm GA 1968, 310; KK-Mayer, § 26 EGGVG Rn 9; LR-Böttcher, § 26 EGGVG Rn 8).

 

☆ Wesentlichster Unterschied ist die Antragsfrist . Das Gesuch muss binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses eingelegt sein. Ein entsprechender Antrag muss Tatsachen darlegen, aus denen sich die versäumte Frist, der Hinderungsgrund und der Zeitpunkt seines Wegfalls ergibt. Diese sind glaubhaft zu machen, wobei dies auch noch nach Ablauf von zwei Wochen nachgeholt werden kann ( Meyer-Goßner/Schmitt , § 26 EGGVG Rn 6). ist die Antragsfrist. Das Gesuch muss binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses eingelegt sein. Ein entsprechender Antrag muss Tatsachen darlegen, aus denen sich die versäumte Frist, der Hinderungsgrund und der Zeitpunkt seines Wegfalls ergibt. Diese si...

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