Rdn 2188

 

Literaturhinweise:

s. die Hinw. bei → Revision, Allgemeines, Teil A Rdn 2006.

 

Rdn 2189

1. Der Pflichtverteidiger, der bereits in der Tatsacheninstanz beigeordnet worden war, bleibt auch im Revisionsverfahren Pflichtverteidiger (s. Burhoff, EV, Rn 2296). Die Pflichtverteidigung erstreckt sich allerdings nur auf die Einlegung und Begründung der Revision, nicht auf die Verteidigung in der Revisions-HV (vgl. BGHSt 32, 326 f.; BGH StV 2011, 645; vgl. auch Burhoff, HV, Rn 2382).

 

Rdn 2190

Für die Revisions-HV wird der Vorsitzende des Revisionsgerichts (s. BGHSt 19, 258, 261) einen Pflichtverteidiger bestellen müssen in folgenden

 

Rdn 2191

 

Beispielsfällen:

wenn es sich um einen schwerwiegenden Fall handelt (BVerfG NJW 1965, 147; 1978, 151);
nach Art. 6 Abs. 3c EMRK die unentgeltliche Beiordnung eines Verteidigers im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist und der Angeklagte nicht über die Mittel zur Beauftragung eines gewählten Verteidigers verfügt (vgl. EGMR NStZ 1983, 373 m. Anm. Stöcker);
der Angeklagte gem. § 350 Abs. 3 einen entsprechenden Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers stellt, weil er sich nicht auf freiem Fuß befindet und zur HV auch nicht vorgeführt wird,
wenn ein Wahlverteidiger, dem der Termin der HV gem. § 350 Abs. 1 mitgeteilt wurde, zur HV vor dem Revisionsgericht nicht erscheint oder er vorab mitteilt, dass er nicht erscheinen werde (BGH NJW 2014, 3527 unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK).
 

☆ Duldet der Vorsitzende das Auftreten des nicht für die HV beigeordneten Instanz-Pflichtverteidigers in der Revisions-HV kann darin eine stillschweigende Beiordnung für die Revisions-HV liegen (BGH StraFo 2015, 37; StV 2011, 645 m. Anm. Burhoff StRR 2011, 29).stillschweigende Beiordnung für die Revisions-HV liegen (BGH StraFo 2015, 37; StV 2011, 645 m. Anm. Burhoff StRR 2011, 29).

 

Rdn 2192

2. War der Verteidiger in der Tatsacheninstanz noch nicht beigeordnet, kommt eine Beiordnung für das Revisionsverfahren unter den Voraussetzungen des § 140 in Betracht. Für die Frage, ob eine Beiordnung aufgrund der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage oder der Unfähigkeit zur Selbstverteidigung gerechtfertigt ist, kommt es nicht auf den abgeurteilten Sachverhalt, sondern die Schwierigkeit der vorzunehmenden Revisionsbegründung an. Das wird insbesondere der Fall sein, wenn komplexe Verfahrensrügen auszuführen sind, die auch nicht zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden können (vgl. dazu KG NStZ 2007, 663; OLG Karlsruhe StraFo 2006, 497; OLG Koblenz StraFo 2007, 117; ausführlich auch Burhoff, HV, Rn 2387 ff. m.w.N.).

Siehe auch: → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Allgemeines, Teil A Rdn 1289, m.w.N.; → Revision, Allgemeines, Teil A Rdn 2006, m.w.N.; → Revision, Hauptverhandlung, Teil A Rdn 2174.

[Autor] Junker

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