Rdn 335

 

Literaturhinweise:

Burhoff, Die Abrechnung (förmlicher/formloser) Rechtsbehelfe im Straf- und Bußgeldverfahren, StRR 2012, 172

ders., Die Abrechnung förmlicher und formloser Rechtsbehelfe im Straf- und Bußgeldverfahren, RVGreport 2013, 213

s.a. die Hinw. bei → Allgemeine Gebührenfragen, Allgemeines, Teil D Rdn 2, und bei den u.a. Stichwörtern.

 

Rdn 336

1. Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs (vgl. dazu → Anhörungsrüge, Allgemeines, Teil B Rdn 1; s. auch Burhoff, EV, Rn 2655) – richtet sich im Strafverfahren nach den §§ 33a, 311a und im Bußgeldverfahren nach den §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 33a.

 

Rdn 337

Für die Gebühren gilt:

Hat der Rechtsanwalt für das Verfahren, in dem der Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gestellt wird, den vollen Verteidigungs-/Vertretungsauftrag gehört der Antrag für den Rechtsanwalt nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 RVG zum Rechtszug (vgl. Burhoff/Burhoff, RVG, Teil A: Rechtszug [§ 19], Rn 1774 ff.). Der Verteidiger erhält für die anfallenden Tätigkeiten also keine gesonderte Vergütung. Die insoweit erbrachten Tätigkeiten werden durch die Verfahrensgebühr, die für das jeweilige Verfahren/den Verfahrensabschnitt, in dem der Antrag gestellt wird, anfällt, mitabgegolten (→ Verfahrensgebühr, Abgeltungsbereich, Teil D Rdn 431).
Ist der Rechtsanwalt nur mit dem Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs beauftragt, werden die Tätigkeiten als Einzeltätigkeit nach Nr. 4302 Nr. 2 VV RVG bzw. nach Nr. 5200 VV RVG abgerechnet.
 

Rdn 338

2. Damit ist die gebührenrechtliche Rechtslage vergleichbar mit der bei der Anhörungsrüge nach § 356a. Auf die Ausführungen bei → Anhörungsrüge (§ 356a), Abrechnung, Teil D Rdn 49, kann daher verwiesen werden. Sie gelten entsprechend.

Siehe auch: → Berufung, Allgemeines, Teil A Rdn 1, m.w.N.; → JGG-Besonderheiten, Allgemeines, Teil A Rdn 681; → Rechtsbeschwerde, Allgemeines, Teil A Rdn 1053; → Revision, Allgemeines, Teil A Rdn 2006; → Allgemeine Gebührenfragen, Allgemeines, Teil A Rdn 1, m.w.N.; → Anhörungsrüge (§ 356a), Abrechnung, Teil D Rdn 49; → Verfahrensgebühr, Abgeltungsbereich, Teil D Rdn 431.

[Autor] Burhoff

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