Rdn 1304

 

Literaturhinweise:

s. die Hinweise bei → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Allgemeines, Teil A Rdn 1290.

 

Rdn 1305

1. Zur Gewährleistung des Rechtsschutzes stellen EGGVG, JGG, OWiG, StPO und StVollzG Rechtsbehelfe zur Verfügung, von denen ein Teil wegen seiner besonderen Wirkung als Rechtsmittel bezeichnet wird. Des Weiteren wird zwischen ordentlichen und außerordentlichen sowie zwischen förmlichen und formlosen Rechtsbehelfen unterschieden. Zu den Rechtsmitteln/Rechtsbehelfen in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende wird verwiesen auf → JGG-Besonderheiten, Berufung, Teil A Rdn 665; → JGG-Besonderheiten, Revision, Teil A Rdn 867 ff.

 

Rdn 1306

2. Rechtsmittel sind ordentliche förmliche Rechtsbehelfe. Sie führen zur Nachprüfung der nicht rechtskräftigen Entscheidung durch ein Gericht höherer Ordnung (Devolutiveffekt), Berufung und Revision hindern darüber hinaus die Vollstreckbarkeit der angefochtenen Entscheidung (Suspensiveffekt). Das Rechtsmittel der Beschwerde löst per se keine Vollzugshemmung aus; jedoch kann das Beschwerdegericht auf Antrag oder von Amts wegen die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen (§ 307 Abs. 2).

 

Rdn 1307

3.a) Weitere ordentliche förmliche Rechtsbehelfe sind wegen Fehlens des Devolutiveffekts, z.B. der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 98 Abs. 2 (→ Rechtsbehelfe, Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Teil B Rdn 93 ff.), der Einspruch gegen einen Strafbefehl (→ Rechtsbehelfe, Strafbefehl, Einspruch, Teil B Rdn 743 ff.) oder der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. §§ 23 ff. EGGVG (→ Rechtsbehelfe, Justizverwaltungsakte, Anfechtung, Teil B Rdn 309 ff.).

 

Rdn 1308

b) Ein außerordentlicher förmlicher Rechtsbehelf ist der Wiedereinsetzungsantrag, weil er die Rechtskraft durchbricht (→ Rechtsbehelfe, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Teil B Rdn 1479 ff.). Zu den außerordentlichen förmlichen Rechtsbehelfen zählen auch die Verfassungsbeschwerde (→ Verfassungsbeschwerde, Teil C Rdn 729 ff.) und die Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (→ Menschenrechtsbeschwerde, Teil C Rdn 1 ff.).

 

Rdn 1309

c) Formlose Rechtsbehelfe sind z.B. die Gegenvorstellung (→ Rechtsbehelfe, Gegenvorstellung, Teil B Rdn 274 ff.) und die Dienstaufsichtsbeschwerde (→ Rechtsbehelfe, Dienstaufsichtsbeschwerde, Teil B Rdn 262 ff.).

 

Rdn 1310

 

d) Schaubild: Instrumente des Rechtsschutzes

 

Rdn 1311

 

e) Hinweis für den Verteidiger!

Mit Erfolg kann sich der Verfahrensbetroffene des einzelnen Rechtsmittels/Rechtbehelfs nur bedienen, wenn dieses(r) insgesamt zulässig, also im Einzelnen

statthaft (→ Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Statthaftigkeit, Teil A Rdn 1715 ff.) ist,
er sich gegen eine nicht nur erwartete, sondern erlassene Entscheidung richtet (→ Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Einlegung, Teil A Rdn 1474),
ihn die anzufechtende Entscheidung beschwert (→ Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Beschwer, Teil A Rdn 1383 ff.),
ihm die Befugnis eingeräumt ist, die Entscheidung anzufechten (→ Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Befugnis, Teil A Rdn 1323 ff.),
die Anfechtungserklärung gegenüber dem zuständigen Adressaten (→ Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Einlegung, Teil A Rdn 1466 ff.),
in der vorgeschriebenen Form (→ Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Form, Teil A Rdn 1509 ff.) und
innerhalb der ggf. gesetzlich bestimmten Frist (→ Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Fristen, Teil A Rdn 1545 ff.) erfolgt und
er auf die Anfechtung nicht bereits verzichtet (→ Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Verzicht, Teil A Rdn 1732 ff.) oder das eingelegte Rechtsmittel/den Rechtsbehelf wirksam zurückgenommen (→ Rechtsmitte Rechtsbehelfe, Rücknahme, Teil A Rdn 1653 ff.)

hat.

Siehe auch: → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Allgemeines, Teil A Rdn 1289, m.w.N.; → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Statthaftigkeit, Teil A Rdn 1715 ff.

[Autor] Kotz

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