Rdn 2871

 

Literaturhinweise:

Dahs, Das Schweigen des Verteidigers zu tatrichterlichen Verfahrensfehlern und die Revision, NStZ 2007, 241

Nagel, Die Ohnmacht der Verteidigung vor der Macht der Richter? Ein Beitrag zur Diskussion um Verteidigerpflichten und Rügepräklusionen, StraFo 2013, 221

Schlüchter, Wider die Verwirkung von Verfahrensrügen im Strafprozeß, in: Gedächtnisschrift für Karlheinz Meyer, 1990, S. 445

s.a. die Hinw. bei den u.a. Stichwörtern.

 

Rdn 2872

Die nachstehende Liste gibt einen Überblick über die Zeitpunkte, die in der HV für Rügen oder Rügeverluste bzw. Einwände maßgeblich sein können. Sie stellt dar, bis wann i.d.R. spätestens einzelne Rügen erhoben sein müssen, wenn der Verteidiger/Angeklagte sie für die Revision nicht verlieren will.

 

Rdn 2873

 

Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit (→ Ablehnungszeitpunkt, Teil A Rdn 169)

Grds. bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse (§ 25 Abs. 1),
in den Fällen der → Besetzungsmitteilung, Teil B Rdn 964, "unverzüglich",
für neue oder später bekannt gewordene Umstände "unverzüglich" (§ 25 Abs. 2 S. 1),
nach dem letzten Wort des Angeklagten überhaupt unzulässig (§ 25 Abs. 2 S. 2).
 

Rdn 2874

 

Gerichtsbesetzung oder Besetzungseinwand (→ Besetzungseinwand, Teil B Rdn 931; → Besetzungsmit­teilung, Teil B Rdn 964)

nur innerhalb einer Woche nach Zustellung der Besetzungsmitteilung (§ 222b Abs. 1 S. 1 Alt. 1),
soweit eine Zustellung nicht erfolgt ist, innerhalb einer Woche nach Bekanntmachung in der HV (§ 222b Abs. 1 S. 1 Alt. 2).
 

Rdn 2875

 

Zuständigkeitsrüge (→ Zuständigkeit des Gerichts, Teil Z Rdn 4283)

Bis zum Beginn der Vernehmung des jeweiligen Angeklagten zur Sache, und zwar sowohl für die funktionelle (§ 6a S. 3) als auch für die örtliche Zuständigkeit (§ 16). Der Rügeverlust eines Mitangeklagten schadet nicht.
 

Rdn 2876

 

Aussetzungsantrag wegen Nichteinhaltung der Ladungsfrist (→ Ladung des Angeklagten, Teil L Rdn 2185; → Ladung des Verteidigers, Teil L Rdn 2198)

Bis zum Beginn der Vernehmung des Angeklagten zur Sache, und zwar sowohl bei fehlerhafter Ladung des Angeklagten (§ 217 Abs. 2) als auch bei fehlerhafter Ladung des Verteidigers (§§ 218 S. 2, 217 Abs. 2).
 

Rdn 2877

 

Ablehnung eines SV wegen Besorgnis der Befangenheit (→ Ablehnung eines Sachverständigen, Teil A Rdn 15)

Grds. auch noch nach Erstattung des Gutachtens (§ 83 Abs. 2),
spätestens bis zum → Schluss der Beweisaufnahme, Teil S Rdn 2915 (KK-Senge, § 74 Rn 7).
 

Rdn 2878

 

Beweisanträge (→ Beweisantrag, Allgemeines, Teil B Rdn 1054 m.w.N.)

Grds. bis zum → Schluss der Beweisaufnahme, Teil S Rdn 2915,
ggf. auch noch später; nach Beginn der → Urteilsverkündung, Teil U Rdn 3224; es besteht aber keine Verpflichtung des Gerichts mehr, den Beweisantrag entgegenzunehmen (→ Beweisantrag, Zeitpunkt der Antragstellung, Teil B Rdn 1191).
 

Rdn 2879

 

Vereidigungsantrag zur Nachholung einer Vereidigung, wenn z.B. ein → Vereidigungsverbot, Teil V Rdn 3274, entfallen ist

Grds. spätestens bis zum Beginn der → Urteilsverkündung, Teil U Rdn 3224.
 

Rdn 2880

 

Anrufung des Gerichts nach § 238 Abs. 2 (→ Verhandlungsleitung, Teil V Rdn 3407)

Grds. unmittelbar, nachdem der Vorsitzende die beanstandete Maßnahme erlassen hat.
 

Rdn 2881

 

Widerspruch gegen die Verwertung eines Beweises (→ Widerspruchslösung, Teil W Rdn 4012 ff.)

Nach der in der Rspr. des BGH vertretenen Widerspruchslösung spätestens im Rahmen einer Erklärung des Verteidigers nach § 257 (vgl. u.a. BGHSt 38, 214; → Erklärungen des Verteidigers, Allgemeines, Teil E Rdn 1772; → Widerspruchslösung, Teil W Rdn 4012).

Siehe auch: → Verwirkung von Verteidigungsrechten, Teil V Rdn 3887.

[Autor] Burhoff

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