Das Wichtigste in Kürze:

1. Der Verteidiger muss, wenn er eine Besetzungsmitteilung erhalten hat, spätestens bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten den Besetzungseinwand erheben.
2. Den Einstieg in die Prüfung von Besetzungsfragen bildet i.d.R. die sog. Besetzungsmitteilung.
3. Der Besetzungseinwand ist grds. innerhalb einer Woche an Zustellung der Besetzungsmitteilung geltend zu machen. Alle Beanstandungen sind gleichzeitig zu erheben. Es können keine Beanstandungen nachgeschoben werden.
4. Ist dem Verteidiger die Besetzung des Gerichts erst später als eine Woche vor Beginn der HV mitgeteilt worden, kann er eine Unterbrechung der HV verlangen, um die Besetzung zu prüfen. Die Unterbrechungsfrist beträgt i.d.R. eine Woche.
5. Der Ablauf des Verfahrens über den Besetzungseinwand ist in § 222b Abs. 2 geregelt. Neu ist das jetzt in § 222b Abs. 3 vorgesehene Vorabentscheidungsverfahren.
6. Für die Revision gilt § 338 Nr. 1.
 

Rdn 932

 

Literaturhinweise:

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s.a. die Hinw. bei → Reduzierte Besetzung der großen Strafkammer/Jugendkammer, Teil R Rdn 2634.

 

Rdn 933

1.a) In erstinstanzlichen Verfahren vor dem LG oder dem OLG muss der Verteidiger, wenn ihm die Gerichtsbesetzung durch eine sog. → Besetzungsmitteilung, Teil B Rdn 964, nach § 222a mitgeteilt worden ist, spätest...

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