Rdn 4284

 

Literaturhinweise:

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Fuhse, Ist das Schöffengericht durch § 25 Nr. 2 GVG gehindert, Strafbefehl zu erlassen, Erledigungen im beschleunigten Verfahren vorzunehmen, kann es bei Straferwartung unter 2 Jahren Freiheitsstrafe angegangen werden? – zugleich Besprechung von OLG Oldenburg NStZ 1994, 449, NStZ 1995, 165

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Godendorff, Wider die Beliebigkeit! Für die Abschaffung des § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GVG – zugleich Kalf, Die willkürliche Zuständigkeitsbestimmung des Schöffengerichts, NJW 1997, 1489

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Knauer, Pilotverfahren im Strafprozess – Zur Frage der Zulässigkeit von strafrechtlichen Musterprozessen, ZStW 120, 826

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Weider, Pflichtverteidigung vor dem Schöffengericht, StV 1995, 220

Wolf, Zur Bedeutung von § 6 StPO im Revisionsverfahren, JR 2006, 232

s.a. die Hinw. bei → Besetzungseinwand, Teil A Rdn 931 und → Verweisungsfragen, Teil V Rdn 3852.

 

Rdn 4285

1. Die Fragen der Zuständigkeit des Gerichts sind wie folgt geregelt:

die örtliche Zuständigkeit (Gerichtsstand) in den §§ 7 ff.,
die funktionelle Zuständigkeit, z.B. für das Schwurgericht in § 74 Abs. 2 GVG, für die Staatsschutzkammer in § 74c GVG und für die Wirtschaftsstrafkammer in § 74a GVG (dazu Römer StraFo 2009, 194) und
die sachliche Zuständigkeit in den die Verteilung der Strafsachen nach Art und Schwere unter den erstinstanzlichen, unterschiedlich besetzten Gerichten verschiedener Ordnung regelnden Vorschriften des GVG.
 

☆ Für den Verteidiger sind die sich aus der Zuständigkeit ergebenden (Verfahrens-)Fragen deshalb von Bedeutung, weil er sie, wenn er dazu nicht bereits vor der HV Stellung genommen hat, z.T. (s. Teil Z Rdn  4288 ) in der HV frühzeitig thematisieren muss.4288) in der HV frühzeitig thematisieren muss.

Der Beschuldigte/Angeklagte kann mit Revision i.Ü. auch dann noch rügen, das Gericht habe seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen (§ 338 Nr. 4), wenn einem Urteil später eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen sein sollte (BGHSt 57, 3; → Absprachen/Verständigung, Allgemeines, Teil A Rdn 193, m.w.N.).

 

Rdn 4286

2.a) Das Gericht muss gem. § 6 in jeder Lage des Verfahrens nur seine sachliche Zuständigkeit von Amts wegen prüfen (zuletzt BGH StV 2016, 622; für das Revisionsverfahren BGHSt 40, 120; 42, 205 [für die Frage, ob das Berufungsgericht die Vorschrift des § 328 Abs. 2 verletzt hat]; BGH, Beschl. v. 21.8.2019 – 3 StR 221/18, NStZ 2020, 291 [Verbindung eines erstinstanzlichen mit einem Berufungsverfahren]; OLG Düsseldorf NStZ 1996, 206; OLG Köln StV 1996, 298; s.a. BGHSt 43, 54 und BGH, Beschl. v. 17.12.2019 – 3 StR 376/19 [Verbindung im JGG-Verfahren]; zu allem Wolf JR 2006, 232). Hat die StA nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG Anklage zum LG erhoben, wird diese Frage der besonde...

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