Rdn 1773

 

Literaturhinweise:

Dahs, Vertretung des Angeklagten durch seinen Verteidiger bei Erklärungen gemäß § 257 StPO, NJW 1962, 2238

Eschelbach, Erklärungen des Verteidigers zur Sache in der Hauptverhandlung, ZAP F. 22, S. 711

König, Pazifische Phantasien – Ist das Gericht berechtigt, möglicherweise sogar verpflichtet, seine Sicht vom bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung offenzulegen?, in: Festgabe für Heino Friebertshäuser, 1997, S. 211

Leipold, Form und Umfang des Erklärungsrechts nach § 257 StPO und seine Auswirkungen auf die Widerspruchslösung des Bundesgerichtshofes, StraFo 2001, 300

Michel, Einlassung durch den Anwalt?, MDR 1994, 648

E. Müller, Gedanken zur Vernehmung des Angeklagten in der Hauptverhandlung und zum sog. Opening-Statement des Verteidigers, in: Festschrift für Ernst Walter Hanack, 1999, S. 67

Noll, Die – schriftliche – Sacheinlassung durch die Verteidigung, StRR 2008, 444

Olk, Die Abgabe von Sach­erklärungen des Angeklagten durch den Verteidiger, 2006

Salditt, Verteidigung in der Hauptverhandlung – Notwendige ­Alternativen zum Praxisritual, StV 1993, 442

Schlösser, Die Einlassung des Angeklagten durch seinen Verteidiger – Überlegungen zu BGH, Urt. v. 20.06.2007 – 2 StR 84/07, NStZ 2008, 310

Wesemann, Beanstandungs- und Erklärungsrechte zur Schaffung von Freiräumen der Verteidigung, StraFo 2001, 293

Witting, Präsentation von Beweisinhalten durch die Verteidigung, StraFo 2010, 133.

 

Rdn 1774

1. Grds. hat der Verteidiger das Recht, ohne Bindung an bestimmte Prozesssituationen jederzeit in der HV – mit Zustimmung des Vorsitzenden – Erklärungen abzugeben (Dahs, Rn 526). Davon sollte er im Interesse des Angeklagten auch Gebrauch machen, da er damit ggf. die Sachaufklärung beeinflussen kann und seinem Mandanten rechtliches Gehör sichert. Der Verteidiger kann mit seinen Erklärungen die HV ggf. in die Richtung lenken, die für seinen Verteidigungsplan und damit für den Angeklagten günstig ist (dazu Wesemann StraFo 2001, 296), oder dies zumindest versuchen.

 

☆ Durch das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens v. 17.8.2017 ist dem Verteidiger in § 243 Abs. 5 S. 3 das Recht eingeräumt worden, in bestimmten Verfahren ein sog. Opening Statement abzugeben (wegen der Einzelh. →  Erklärungen des Verteidigers , Opening Statement , Teil E Rdn  1778  ff.)."Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens" v. 17.8.2017 ist dem Verteidiger in § 243 Abs. 5 S. 3 das Recht eingeräumt worden, in bestimmten Verfahren ein sog. Opening Statement abzugeben (wegen der Einzelh. → Erklärungen des Verteidigers, Opening Statement, Teil E Rdn 1778 ff.).

 

Rdn 1775

2.a) Der Verteidiger muss bei seiner Entscheidung, ob er Erklärungen abgeben soll/will, Folgendes mit bedenken: Die in Anwesenheit des Angeklagten in der HV abgegebene Erklärung des Verteidigers zur Sache kann grds. als Einlassung des Angeklagten gewertet werden (BGH NStZ 1994, 352 m.w.N.). Das hat der BGH z.B. für eine in Anwesenheit des Angeklagten abgegebene Erklärung, "die Vorwürfe würden vom Angeklagten eingeräumt", angenommen (BGH, a.a.O.). Etwas anderes gilt, wenn der Angeklagte die Einlassung zur Sache (ausdrücklich) verweigert hat. Dann können Erklärungen des Verteidigers nicht als Einlassung des Angeklagten gewertet werden (dazu u.a. a. BGH NStZ 2006, 408; eingehend zu Erklärungen des Verteidigers zur Sache Eschelbach ZAP F. 22, S. 711; → Vernehmung des ­Angeklagten zur Sache, Teil V Rdn 3650).

 

Rdn 1776

Das kann Bedeutung haben für

den Tatsachenvortrag des Verteidigers in einem Beweisantrag (BGH NStZ 1990, 447; s.a. BGH NStZ 1994, 447),
schriftliche Äußerungen des Verteidigers zur Tatbeteiligung des Angeklagten (BGHSt 39, 305; OLG Celle NJW 1989, 992) oder
prozessuale Erklärungen des Verteidigers (OLG Hamm NJW 1979, 1373) bzw.
die Erklärung des Verteidigers, der Vorwurf der Anklage treffe zu, nur dann als Geständnis des Angeklagten, wenn der Verteidiger befragt wurde, ob seine Erklärung als Einlassung des Angeklagten anzusehen sei, der Hinweis erteilt wurde, dass sie in diesem Fall zum Gegenstand der Beweiswürdigung gemacht werde und weder der Verteidiger verneint noch der Angeklagte widerspricht (OLG Hamm NStZ-RR 2002, 14; OLG Köln StraFo 2017, 122).
 

☆ Allerdings sollte sich in den Fällen der Angeklagte in seinem letzten Wort nicht den Ausführungen des Verteidigers anschließen , da dann Äußerungen des Verteidigers zum Tatvorwurf grds. als Geständnis des Angeklagten gewertet werden können (OLG Köln, a.a.O.; →  Letztes Wort des Angeklagten , Teil L Rdn  2209 ).nicht den Ausführungen des Verteidigers anschließen, da dann Äußerungen des Verteidigers zum Tatvorwurf grds. als Geständnis des Angeklagten gewertet werden können (OLG Köln, a.a.O.; → Letztes Wort des Angeklagten, Teil L Rdn 2209).

 

Rdn 1777

 

b) Hinweis für den Verteidiger!

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf Folgendes: Der BGH ist vorübergehend davon ausgegangen, dass, wenn der Verteidiger in der HV in ...

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