Das Wichtigste in Kürze:

1. Die in der Rspr. des BGH seit Anfang der 90er-Jahre vertretene "Widerspruchslösung" ist für den Verteidiger von erheblicher praktischer Bedeutung.
2. Die Frage nach einem Widerspruch gegen die Verwertung eines im EV erhobenen Beweises ergibt sich immer dann, wenn gegen dessen Verwertung in der HV Bedenken bestehen (können).
3. Zeitlich ist der Widerspruch nach h.M. spätestens in der HV in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beweiserhebung geltend zu machen, und zwar spätestens – in der erstinstanzlichen HV – im Rahmen einer Erklärung nach § 257.
4. Der Verteidiger muss gegen jede kontaminierte Beweiserhebung Widerspruch erheben. Er muss einen spezifizierten Widerspruch erheben.
5. Der "übergegangene" Widerspruch gegen eine als unzulässig angesehene Beweiserhebung ist in der Revision mit der Verfahrensrüge geltend zu machen.
 

Rdn 4013

 

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