Gesetzestext

 

1Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. 2§ 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

 

Rn 1

§ 200 ist Auffangnorm für all diejenigen Ansprüche, die nicht der regelmäßigen Verjährung unterliegen und zudem keine Sondervorschrift zum Verjährungsbeginn – s zB § 327j I 2, III – kennen. Eine andere Bestimmung iSd S 1 besteht bspw in § 548 I (BGH NJW 22, 3419 Rz 22; 06, 1588 Rz 9; Ddorf NJW-RR 07, 13 [OLG Düsseldorf 31.08.2006 - I-10 U 46/06]), ferner § 201, § 438 II, § 479 I, § 591b II, § 604 V, § 634a II, § 651g II 2, § 695 S 2, § 696 S 3, § 801 I 2, § 1057, § 1226, § 1302, § 2287 II, § 2332 I. § 200 gilt damit va für die in §§ 196, 197 I Nr 1 und 2 genannten Ansprüche. § 200 knüpft den Beginn der Verjährung rein objektiv an die Entstehung des Anspruchs. Das subjektive Kriterium der Kenntnis besteht nicht. Zum Begriff des Entstehens s BGH 18.9.18 – II ZR 152/17 Rz 17; § 199 Rn 3 f. Der erste Tag der Verjährungsfrist ist gem § 187 I idR der auf den Tag der Anspruchsentstehung folgende Tag. Nicht erfasst sind Ansprüche, die sich iÜ im Zusammenhang mit der Abwicklung ergeben und insb Forderungen und Verbindlichkeiten des Erblassers.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge