Gesetzestext

 

(1) Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.

(2) Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können.

A. Verjährung des Ergänzungsanspruchs gem § 2329.

 

Rn 1

Pflichtteilsansprüche (s Staud/Olshausen Rz 6) verjähren nach §§ 195, 199 (§ 2317 Rn 1120). Die Verjährung des Anspruchs gegen den Beschenkten nach § 2329 ist in § 2332 I gesondert und abw von der der Pflichtteilsansprüche iÜ geregelt. Unabhängig von der Kenntnis des Berechtigten beginnt hier die Verjährung stets mit dem Erbfall (nicht: Schluss des Jahres) zu laufen (BGH NJW 20, 395 [BGH 13.11.2019 - IV ZR 317/17] Rz 23 ff; NK/Bock Rz 3; Hk-PflR/Herzog Rz 25; str), und zwar auch, wenn der Beschenkte (Mit-)Erbe ist (BGH NJW 86, 1610; MüKo/Lange Rz 4; hM).

B. Keine Hemmung durch Möglichkeit der Ausschlagung (Abs II).

 

Rn 2

Die Hemmung der Verjährung (§ 209) richtet sich nach §§ 203 ff. Weder die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs noch die des Ergänzungsanspruchs nach § 2329 wird gehemmt, weil sie erst nach Ausschlagung der Erbschaft (§ 2306 I) oder eines Vermächtnisses (§ 2307) geltend gemacht werden können. Die Frist beginnt nach den allgemeinen Voraussetzungen (§ 2317 Rn 11 ff), unabhängig vom Zeitpunkt der Ausschlagung (Hk-PflR/Herzog Rz 37), zu laufen. Hemmung (§ 2317 Rn 21) bewirkt die vor der Ausschlagung erhobene Klage nur, wenn die Ausschlagung spätestens bis zur letzten mündlichen Verhandlung erfolgt.

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