Gesetzestext

 

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

 

Rn 1

Die Hemmung bringt eine Verjährungsfrist zeitweilig zum Stillstand. Jene beginnt mit dem Tag des Eintritts des Hemmungsgrunds und endet ebenso taggenau (BGH NJW 09, 1488 [BGH 11.02.2009 - XII ZR 114/06] Rz 21). Die Frist verlängert sich um den Zeitraum der Hemmung. Ist die Frist noch gar nicht angelaufen, verzögert die Hemmung den Beginn der Frist; diese läuft ab dem Tag, der auf den folgt, an dem der Hemmungsgrund weggefallen ist. ›Zeitraum‹ iSd Norm kann nur der nach Verjährungsbeginn verstrichene sein (BGH NJW 17, 3144 [BGH 25.04.2017 - VI ZR 386/16] Rz 12). Eine erneute Ultimozählung (§ 199 Rn 18) gibt es nicht (RGZ 120, 355, 362). Zeitliche Höchstgrenzen der Hemmung bestehen nicht (BGH NJW 90, 176, 178 [BGH 29.06.1989 - III ZR 92/87]). Auch § 191 greift nicht. Die Hemmung wirkt nur zwischen den Personen (bzw deren Rechtsnachfolgern), zwischen denen der Hemmungsgrund besteht (Ausnahme: § 115 II 4 VVG). Beim Zusammentreffen von Hemmung und Neubeginn beginnt die neue Verjährungsfrist erst mit Beendigung des Hemmungszeitraums (BGH NJW 90, 826), beim Zusammentreffen mit einer Ablaufhemmung hat die Hemmung nur Bedeutung, wenn sie über die Ablaufhemmung hinausreicht (BGH VersR 01, 1270).

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