Rn 18

Va aus Gründen leichterer Handhabbarkeit ordnet I an, dass die Regelverjährung immer mit Jahresende beginnt. Verjährungsbeginn ist für die Regelverjährung daher immer der 31.12. um 24.00 Uhr (§ 187 I), sodass das Verjährungsende ebenfalls auf den Ablauf des 31.12. fällt (§ 188 II). Die Regel gilt nur für den Verjährungsbeginn. Kommt es zu einer Hemmung oder zum Neubeginn der Verjährung, laufen diese ohne Beachtung der Ultimoregel taggenau (BGHZ 93, 287, 294; BAG NJW 97, 3461).

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