Gesetzestext

 

(1) Die Ersatzansprüche des Verpächters wegen Veränderung oder Verschlechterung der verpachteten Sache sowie die Ansprüche des Pächters auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten.

(2) 1Die Verjährung der Ersatzansprüche des Verpächters beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem er die Sache zurückerhält. 2Die Verjährung der Ansprüche des Pächters beginnt mit der Beendigung des Pachtverhältnisses.

(3) Mit der Verjährung des Anspruchs des Verpächters auf Rückgabe der Sache verjähren auch die Ersatzansprüche des Verpächters.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Entspr § 548 ist eine schnelle Abwicklung des beendeten Landpachtverhältnisses gewollt.

B. Anwendungsbereich für Ansprüche.

I. Des Verpächters.

 

Rn 2

Erfasst werden alle Ansprüche (auch deliktische, ohne § 826), wenn sie sich aus einer Verschlechterung der Pachtsache (als Ackerland verpachtete Flächen werden nach Pachtende als Dauergrünland zurückgegeben (Michel AgrB 19, 379 zu Hamm RdL 19, 211, selbst wenn der Anspruch erst nach Pachtende entstanden ist (BGH WuM 05, 126 [BGH 19.01.2005 - VIII ZR 114/04] zu § 548). Auch vom Pächter gem § 285 herauszugebende Ersatzansprüche (zB Milchaufgabevergütung) werden hier erfasst. Verjährungsbeginn ist der Zeitpunkt der Rückgabe des Pachtobjekts (§ 591b II 1).

II. Des Pächters.

 

Rn 3

Beginn der Verjährung erst mit dem rechtlichen Ende des Pachtvertrages (§ 591b II 2).

C. Abdingbarkeit.

 

Rn 4

Die Verjährungsfrist kann in den Grenzen des § 202 II verlängert werden.

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