Gesetzestext

 

1Die Ersatzansprüche des Verpfänders wegen Veränderungen oder Verschlechterungen des Pfandes sowie die Ansprüche des Pfandgläubigers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. 2Die Vorschrift des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

 

Rn 1

Die Vorschrift erfasst die Ansprüche des Verpfänders u des Gläubigers aus §§ 1215 f, nicht solche des Eigentümers. Die Frist beginnt im Falle des § 1215 mit der Rückgabe der Pfandsache (§ 548 I 2, II), im Falle des § 1216 mit der Beendigung des dinglichen Rechtsverhältnisses über die Pfandsache (§ 548 II; str Soergel/Habersack Rz 2; aA Staud/Wiegand Rz 2). Wird die Pfandsache nicht zurückgegeben, verjähren die Ansprüche aus § 1215 mit dem Rückgabeanspruch (§ 548 I 3), dh in 30 Jahren nach Erlöschen des Pfandrechts (§ 197 I Nr 1; MüKo/Damrau Rz 2; aA BeckOGK/Schärtl Rz 2). In § 1226 nicht genannte Ansprüche verjähren nach allg Vorschriften.

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