Gesetzestext

 

1Der Verwahrer kann, wenn eine Zeit für die Aufbewahrung nicht bestimmt ist, jederzeit die Rücknahme der hinterlegten Sache verlangen. 2Ist eine Zeit bestimmt, so kann er die vorzeitige Rücknahme nur verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 3Die Verjährung des Anspruchs beginnt mit dem Verlangen auf Rücknahme.

 

Rn 1

§ 696 enthält den Rücknahmeanspruch des Verwahrers. Das Verlangen des Verwahrers zur Rücknahme ist gleichzeitig Kündigung des Vertrags. Sie ist jederzeit (unter Berücksichtigung von § 242) zulässig, falls keine Zeit für die Verwahrung bestimmt ist (Lagergeschäft: § 473 HGB). Ist eine Zeit für die Verwahrung bestimmt, setzt das vorzeitige Rücknahmeverlangen einen wichtigen Grund voraus (§ 314 I). § 696 2 kann nicht wirksam ausgeschlossen werden (Grüneberg/Sprau § 696 Rz 1). Der Anspruch verjährt nach §§ 195, 199. § 696 3 enthält eine dem § 695 2 entspr Anlaufhemmung. Die Verweigerung der Rücknahme durch den Hinterleger kann für ihn zu Gläubiger- (§§ 695, 293 ff) und Schuldnerverzug (§§ 696, 286) führen. Neben den Kosten der anderweitigen Aufbewahrung (§ 304) kann der Verwahrer auch Schadensersatz verlangen (§§ 280, 286).

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