Gesetzestext

 

Der Schuldner kann im Falle des Verzugs des Gläubigers Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands machen musste.

 

Rn 1

§ 304 bestimmt, dass der Schuldner nicht die Kosten zu tragen hat, welche durch den Annahmeverzug des Gläubigers entstehen. Der Gläubiger hat Mehraufwendungen, die objektiv erforderlich waren und tatsächlich getätigt wurden (BGH NJW 96, 1465 [BGH 14.02.1996 - VIII ZR 89/95]), dem Schuldner zu ersetzen (Erman/Hager § 304 Rz 2; MüKo/Ernst § 304 Rz 1). § 304 stellt eine selbstständige Anspruchsgrundlage für den Ersatz der Mehraufwendungen dar.

 

Rn 2

Unter Mehraufwendungen sind Kosten zu verstehen, welche der Schuldner dadurch erleidet, dass der Gläubiger in Annahmeverzug ist. Ersatzfähige Positionen sind zB Personal- und Materialkosten, Mahnkosten oder Erhaltungskosten (MüKoBGB/Ernst § 304 Rz 2), sowie iVm § 354 HGB die ortsüblichen Lagerkosten (BGH NJW 96, 1464). Aufgrund seines Anspruchs (Rn 1) steht dem Schuldner ein Zurückbehaltungsrecht iSd § 273 zu (KG MDR 08, 139 [KG Berlin 25.09.2007 - 7 U 5/07]; BRHP/Lorenz § 304 Rz 4). Zum Verhältnis zu § 642 BGH ZfBR 18, 141. Die Verjährung richtet sich nach §§ 195, 196 (München BeckRS 20, 27213). Zum Grundsatz der Schadenseinheit Steiner BauR 21, 1529.

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