Umgang mit Geimpften und Genesenen im Betrieb

Arbeitgeber können den Impf- oder Genesungsstatus der Mitarbeitenden künftig bei der Festlegung der Arbeitsschutzmaßnahmen berücksichtigen. Wie dies aussehen kann, erläutert die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) in einem Positionspapier.

Seit dem 10. September 2021 gilt die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung. Danach dürfen Arbeitgeber den Impf- oder Genesungsstatus ihrer Arbeitnehmenden bei der Festlegung der Arbeitsschutzmaßnahmen künftig berücksichtigen, falls er ihnen bekannt ist. Im Rahmen der Gefährdungsbewertung kann eine Neubewertung vorgenommen werden, um die einzelnen Schutzmaßnahmen anzupassen. Die gesetzliche Unfallversicherung (DGVU) gibt Arbeitgebern dazu Hinweise in einem aktuellen Positionspapier.

Wann auf AHA-Maßnahmen im Betrieb verzichtet werden kann

Grundsätzlich gelten nach der aktuellen Corona-Arbeitsschutzverordnung im Betrieb weiterhin die üblichen AHA+L Regeln, also Abstand halten, regelmäßiges Händewaschen, Atemmaske tragen und Lüften. Im Umgang mit Geimpften und Genesenen kann aus Sicht der DGVU aufgrund einer Risikobewertung des "Koordinierungskreises für Biologische Arbeitsstoffe" (KOBAS) künftig auf Abstand und Masken verzichtet werden, wo das Risiko der Virusübertragung gering ist. Dafür müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Alle Beschäftigten sind vollständig mit einem vom Paul-Ehrlich-Institut empfohlenen Impfstoff geimpft oder genesen.
  • Es gibt keinen beruflichen Kontakt von Geimpften oder Genesenen mit nicht vollständig geimpften oder bisher nicht erkrankten Personen. 

Was ändert sich beim Umgang mit Geimpften und Genesenen?

Unter diesen Voraussetzungen können Arbeitgeber am Arbeitsplatz auf Abstand und Maskenpflicht innerhalb einer vollständig geimpften oder genesenen Gruppe der Beschäftigten verzichten. Dies bietet sich an, wenn nur vollständig geimpfte oder genesene Personen in einem Raum arbeiten.

Möglich ist der Verzicht auf die AHA-Regeln für vollständig Geimpfte und Genesenen auch bei Zusammenkünften, der gemeinsamen Nutzung von Fahrzeugen sowie der Zimmer- und Wohneinteilung in Unterkünften.

Geimpfte: Keine Berücksichtigung bei der Begrenzung der Personenzahl

Der KOBAS weist zudem darauf hin, dass vollständig Geimpfte oder Genesene bei der Belegungszahl nicht berücksichtigt werden müssen. Arbeitgeber müssen geimpfte und genesene Beschäftigte daher bei der Großraumbelegung ebenso wie bei der zeitlichen und räumlichen Trennung in Umkleide- oder Sanitärräumen, der Kantine oder in Pausenräumen nicht mitrechnen.  

Verzichtbares Testangebot für Geimpfte und Genesene

Grundsätzlich sind Arbeitgeber aufgrund der SARS-CoV-2- Arbeitsschutzverordnung verpflichtet, ihren Beschäftigten ein Testangebot zu machen. Aus Sicht des KOBAS lässt sich ein generelles verpflichtendes Testangebot für vollständig Geimpfte oder Genesene aus Gründen des Infektionsschutzes nicht mehr begründen, da bei Geimpften und Genesenen ohne Symptome die Viruslast nach einer möglichen Infektion in der Regel deutlich niedriger ist. Schnelltests seien daher nicht aussagefähig.

Feste Teams für Geimpfte und Genesene sind sinnvoll

Im Betrieb sollten Teams von vollständig Geimpften oder Genesenen und Teams von nicht geimpften oder bisher nicht erkrankten Arbeitnehmenden festgelegt werden. Empfohlen wird eine Einteilung in feste Teams auch für Geimpfte und Genesene, wobei die Gruppengröße für vollständig Geimpfte oder Genesene auf betrieblich erforderliche Größen vergrößert werden könnte.

Wann auf AHA-Regelungen nicht verzichtet werden kann

Die AHA+L Maßnahmen müssen weiterhin eingehalten werden, sobald nicht alle vollständig geimpft oder genesen sind. Nicht verzichtet werden kann auf die AHA-Regelungen außerdem, wenn der Impfstatus oder der Genesungsstatus der Beschäftigten nicht bekannt ist oder wenn die Geimpften oder Genesenen berufliche Kontakte zu nicht immunisierten Personen haben.


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