Die Regeln beim Dualstudium

Das duale Studium erfreut sich zunehmender Beliebtheit. Neben der engen Verzahnung von Theorie und Praxis ist die Entgeltzahlung des Arbeitgebers an die Studierenden kennzeichnend für ein duales Studium. Welche Besonderheiten bei der Versicherungspflicht für dual Studierende gelten.

Als duale Studiengänge gelten ausbildungsintegrierte, berufsintegrierte sowie praxisintegrierte duale Studiengänge (auch in der öffentlichen Verwaltung).

Zwischen dem Teilnehmer und dem Kooperationsbetrieb besteht in der Regel ein Ausbildungs-, Praktikanten- oder Arbeitsvertrag. Anders als bei Werkstudenten ist bei Teilnehmern an dualen Studiengängen nicht zu prüfen, ob die Hochschulausbildung oder der praktische Teil überwiegt. Dies ist je nach Studiengang mehr oder weniger stark ausgeprägt. Vielmehr wird das duale Studium in der Sozialversicherung als eine Einheit bewertet.

Besonderheiten für das duale Studium

Seit 1.1.2012 sind Dualstudenten als Auszubildende versicherungspflichtig zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Es gelten dabei die gleichen Regeln wie für alle anderen Auszubildenden auch:

  • Dualstudenten sind auch bei einem Arbeitsentgelt bis 450 EUR nie geringfügig Beschäftigte.
  • Für die Beitragsberechnung ist das tatsächlich gezahlte Entgelt maßgebend. Dabei ist es gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf diese Einnahmen besteht, in welcher Form sie gewährt werden oder ob sie beispielsweise als Studienbeihilfe oder Stipendium bezeichnet werden.
  • Beträgt das monatliche Entgelt nicht mehr als 325 EUR, trägt der Arbeitgeber den gesamten Beitrag allein (Geringverdiener-Regelung).
  • Die Gleitzonenregelung gilt nicht.

Duales Studium ohne Arbeitsentgelt

Wird kein Entgelt gezahlt, sind Teilnehmer an dualen Studiengängen nur in der Renten- und Arbeitslosenversicherung wie Arbeitnehmer versicherungspflichtig. Für die Beitragsberechnung gilt zu diesen Versicherungszweigen dann ein Ausgangswert von monatlich 1 % der Bezugsgröße.

Personengruppenschlüssel im Meldeverfahren

Für die Meldungen gilt: Die Teilnehmer des dualen Studiums sind mit dem Personengruppenschlüssel (PGR) 102 als "Auszubildende ohne besondere Merkmale" zu melden. Wird allerdings die Geringverdienergrenze von 325 EUR nicht überschritten, ist der PGR 121 zu melden. Das gilt auch in den Monaten, in denen die Geringverdienergrenze wegen einer Einmalzahlung überschritten wird. In Zeiten, in denen die Teilnehmer überhaupt kein Arbeitsentgelt erzielen, ist wiederum der PGR 102 in der Renten- und Arbeitslosenversicherung zu melden.

Besonderheiten in der Unfallversicherung

Studierenden sind grundsätzlich während ihrer Aus- und Fortbildung an der Hochschule oder Fachhochschule gesetzlich unfallversichert. Zuständig ist die Unfallkasse des Bundeslandes. Die Länder tragen die Kosten des Versicherungsschutzes. Während der berufspraktischen Phasen sind Dualstudenten bezogen auf die Unfallversicherung allerdings als Beschäftigte des Praktikumsunternehmens zu bewerten. Für die Unfallversicherung ist der Unfallversicherungsträger des Praktikumsbetriebes zuständig. Nach Auffassung der gesetzlichen Unfallversicherungsträger finden die praktischen Ausbildungsabschnitte von ausbildungs- und praxisintegrierten Studiengängen nicht im inhaltlichen und organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule statt und sind daher getrennt von der theoretischen Ausbildung zu bewerten. Üblicherweise wird das Entgelt während des dualen Studiums fortlaufend auch in den schulischen Lernphasen gezahlt. Allerdings ist es zur Unfallversicherung nicht beitragspflichtig, soweit es auf die Studienphasen entfällt.