Wer gilt als Schüler oder Student

Zunächst gilt es genau hinzusehen, wer im sozialversicherungsrechtlichen Sinn überhaupt als Schüler oder Student gilt. Nicht jeder, der sich so nennt, erfüllt tatsächlich die maßgeblichen Voraussetzungen.

Besuch einer allgemeinbildende Schule 

Als Schüler gelten in der Sozialversicherung alle Schüler der allgemeinbildenden Schulen. Das sind insbesondere die Haupt-, Real-, Gesamtschulen und Gymnasien. Ebenfalls dazu gehören bestimmte Sonderformen einzelner Bundesländer, wie z. B. Regelschulen (Thüringen), Erweiterte Realschulen (Saarland), Sekundarschulen (Sachsen-Anhalt), Verbundene Haupt- und Realschulen (Hessen, Mecklenburg-Vorpommern), Regionale Schule (Rheinland-Pfalz), die bayerischen Wirtschaftsschulen sowie Sonder- und Förderschulen.

Wer zählt nicht zu den Schülern?

Wer sich an einer Abendschule weiterbildet oder Kurse an einer Volkshochschule belegt, wird dagegen nicht als Schüler eingeordnet. Schüler an Fachschulen, darunter fallen beispielsweise Technikerschulen, Meisterschulen oder sozialpflegerische Fachschulen, gelten sozialversicherungsrechtlich bereits als Studenten.

Ende des Schüler-Daseins

Die Schüler-Eigenschaft endet stets mit dem Bestehen der Abschlussprüfung des Ausbildungsabschnitts. Wenn eine Prüfung nicht vorgesehen ist, endet die Schulzeit mit dem Tag der tatsächlichen planmäßigen Beendigung. 

Junge Leute beschäftigen: Schranken des Arbeitsrechts 

Bei der Beschäftigung von Jugendlichen sind einige arbeitsrechtliche Besonderheiten zu beachten. Die Beschäftigung von Kindern (bis zum 15. Geburtstag) und von Jugendlichen, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, ist grundsätzlich nicht zulässig.

Durch Ausnahmen werden Aushilfs- und Ferienjobs ermöglicht: Kinder bzw. Jugendliche ab dem 13. Lebensjahr, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, dürfen stundenweise (maximal 2 h am Tag) beschäftigt werden. 15- bis 17-jährige Schüler dürfen bis zu 8 Stunden werktäglich jobben für maximal 40 h in der Woche und 20 Arbeitstage Vollzeit im Jahr. Generell dürfen keine zu schweren, zu gefährlichen und ungeeigneten Arbeiten (z. B. Akkordarbeit, Schweißarbeiten) von Kindern oder Jugendlichen ausgeübt werden.

Eingeschriebene Studenten 

Eine genaue Definition im Sozialversicherungsrecht gibt es auch für den Personenkreis der Studenten: alle Personen, die an einer Universität, Fachhochschule, Fachschule oder einer sonstigen der wissenschaftlichen oder fachlichen Ausbildung dienenden Schule eingeschrieben (immatrikuliert) sind. Mit Einschreibung in das Mitgliederverzeichnis der Hochschule wird der Studentenausweis ausgehändigt.

Studierende an privaten, nicht staatlich anerkannten Einrichtungen sowie Gasthörer werden von der Versicherungspflicht der Studenten (KVdS) nicht erfasst. Ebenfalls gelten Studierende an einer Universität der Bundeswehr oder an einer Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung nicht als Studenten im versicherungsrechtlichen Sinne.

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