Versicherungsfreie Schülerjobs

Schüler möchten in ihren Schülerjobs in den Ferien meist geringfügig beschäftigt werden. Das funktioniert, wenn einige Regeln beachtet werden.

Für die Beschäftigung von Schülern allgemeinbildender Schulen (insbesondere Haupt-, Real-, Gesamtschulen und Gymnasien) gibt es keine besonderen Regelungen in der Sozialversicherung - sie werden wie Arbeitnehmer behandelt. Schüler unterliegen daher der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungspflicht, wenn sie nicht geringfügig beschäftigt sind. Eine Ausnahme gilt für die Arbeitslosenversicherung.

Kurzfristige Schülerjobs

Schüler, die bis zu 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage im Kalenderjahr beschäftigt werden, sind sozialversicherungsfrei. Dies gilt deshalb auch für Ferienjobs in den Sommerferien, weil sie entsprechend der Ferienlänge in den Bundesländern üblicherweise von vornherein auf nicht mehr als 3 Monate befristet sind. Die Zeiten mehrerer aufeinander folgender kurzfristiger Beschäftigungen im laufenden Kalenderjahr müssen jedoch zusammengerechnet und einheitlich bewertet werden. Das gilt selbst dann, wenn die Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt wurden. Wird durch die Addition die Zeitgrenze überschritten, handelt es sich bei einem Arbeitsentgelt bis regelmäßig 450 EUR im Monat um eine geringfügige entlohnte bzw. bei einem höheren Arbeitsentgelt um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.

Beispiel: Schüler C will in den 6-wöchigen Sommerferien in einem Strandcafe mit einem Vollzeitjob vom 25.6. bis 5.8.2016 etwas hinzuverdienen. Zuvor hatte er in diesem Jahr in den Osterferien für eine Woche vom 30.3. bis 5.4.2016 in einer Gärtnerei gearbeitet, ebenfalls Vollzeit (jeweils 5-Tage-Woche).

Lösung: Die Beschäftigungszeiten sind zusammenzurechnen, da beide Beschäftigungen im laufenden Kalenderjahr ausgeübt werden. Es ergeben sich insgesamt 42 + 7 = 49 Kalendertage. Da beide Beschäftigungen zusammen die Grenze von 3 Monaten (90 Kalendertagen) nicht überschreiten, ist C auch in den Sommerferien sozialversicherungsfrei.

Schülerjobs als geringfügig entlohnte Beschäftigung

Wenn Schüler auch außerhalb der Ferien eine unbefristeten Job (z. B. Zeitungen austeilen) arbeiten, gelten die üblichen Minijob-Regelungen. Das Arbeitsentgelt darf regelmäßig im Monat 450 EUR nicht überschreiten. Die wöchentliche Arbeitszeit ist dabei unerheblich. Soweit Schüler – gleich ob in den Ferien oder an Unterrichtstagen – in diesem Rahmen beschäftigt werden, sind sie versicherungsfrei in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht, von der sie sich auf Antrag gegenüber dem Arbeitgeber befreien lassen können.

Beispiel: Schülerin D arbeitet immer samstags für 5 Stunden in einem unbefristeten Job als Aushilfsverkäuferin in einem Sportartikelgeschäft. Sie erhält monatlich regelmäßig 230 EUR.

Lösung: Da die Entgeltgrenze von 450 EUR nicht überschritten wird, ist C geringfügig entlohnt beschäftigt.

Schülerjobs in der Arbeitslosen- und Unfallversicherung

Schüler allgemeinbildender Schulen sind in einer neben der Schule ausgeübten Beschäftigung immer versicherungsfrei zur Arbeitslosenversicherung, unabhängig von Dauer und Umfang des Nebenjobs. Der Arbeitgeber sollte eine entsprechende Bescheinigung, aus denen der Schülerstatus hervorgeht, zu den Lohn- und Gehaltsunterlagen nehmen. In der Unfallversicherung besteht grundsätzlich Versicherungspflicht für den jobbenden Schüler über die Berufsgenossenschaft des Arbeitgebers. Der Versicherungsschutz umfasst auch den Weg von und zum Betrieb.

Ende der Schulzeit und andere Schulformen

Die Eigenschaft als Schüler endet mit dem Bestehen der Abschlussprüfung des Ausbildungsabschnitts. Gibt es keine Prüfung zum Abschluss, endet die Schulzeit mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung des Schulbesuchs bzw. mit dem letzten Unterrichtstag. Wird ein Prüfungs- oder Abschlusszeugnis erteilt, lässt sich der Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung aus dem Datum dieses Zeugnisses herleiten. Außerdem endet die Schülereigenschaft mit dem Abbruch der Schulausbildung.

Wer sich an einer Abendschule weiterbildet oder Kurse an einer Volkshochschule belegt, gilt nicht als Schüler. Schüler an Fachschulen wie Technikerschulen, Meisterschulen oder sozialpflegerische Fachschulen, gelten versicherungsrechtlich bereits als Studenten. Ist der Schulbesuch an Berufsfachschulen mit einer Beschäftigung verbunden, gelten die Teilnehmer als Auszubildende.