Besonderes bei der Beitragsberechnung

Welche Sozialversicherungsbeiträge sind bei Schüler- und Studentenjobs fällig? Welche Besonderheiten gelten bei Pauschlabeiträgen für geringfügig entlohnte Studenten und Praktikanten? Wir geben hier einen Überblick.

Für die klassischen Schülerjobs in den Ferien, die als kurzfristige Beschäftigung sozialversicherungsfrei sind, fallen keine Beiträge zur Sozialversicherung an. Für geringfügig entlohnte Schülerjobs (Minijobs) sind dagegen vom Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen. In der Rentenversicherung wird der Schüler mit einem geringen Eigenanteil an der Beitragszahlung beteiligt, wenn er sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt. Zu den anderen Versicherungszweigen besteht keine Beitragspflicht.

Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung wird nur fällig, wenn der Schüler in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Als „versichert“ gilt der Schüler, wenn er über die Eltern familienversichert oder freiwillig versichert ist. Für privatversicherte Schüler ist kein KV-Pauschalbeitrag zu zahlen.

Die Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sind vom Arbeitgeber an die Minijob-Zentrale abzuführen.

Beiträge für Studentenjobs

Wenn Studenten im Rahmen eines 450-EUR-Minijobs tätig sind, gelten die genannten Regelungen für die Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung entsprechend. Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind nicht zu zahlen, wenn der Studentenjob zwar mehr als geringfügig entlohnt, aber dennoch im Rahmen der 20-Stunden-Grenze ausgeübt wird.

Zur Rentenversicherung sind  bei einer mehr als geringfügigen Beschäftigung immer Beiträge wie bei allen anderen Arbeitnehmern zu zahlen und hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen. Der Beitragssatz für diesen einkommensabhängigen RV-Beitrag beträgt 2016 insgesamt 18,7 %.

Wichtig: Die Gleitzonenregelung gilt auch für Werkstudenten. Bei einem monatlich regelmäßigen Entgelt von 450,01 EUR bis 850 EUR zahlen Werkstudenten lediglich einen reduzierten Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung.

Übernahme von Studiengebühren durch den Arbeitgeber

Häufig übernimmt der Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitsentgelt die Studiengebühren. Das ist meist der Fall, wenn Arbeitnehmer zur beruflichen Weiterbildung ein berufsbegleitendes Studium beginnen. Ist der Arbeitgeber Schuldner der Studiengebühren oder verpflichtet er sich vertraglich zur Übernahme der Gebühren, wird in diesen Fällen ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers unterstellt. Die Studiengebühren sind dann nicht lohnsteuer- und beitragspflichtig.

Im Rahmen von Ausbildungsdienstverhältnissen, bei denen das Studium Gegenstand des Beschäftigungsverhältnisses ist, ist für die steuer- und beitragsfreie Übernahme von Studiengebühren eine zusätzliche Voraussetzung zu erfüllen. Die vom Arbeitgeber übernommenen Studiengebühren sind nur dann abgabenfrei, wenn sich der studierende Arbeitnehmer verpflichtet, die Studiengebühren anteilig zurückzuzahlen, sofern er innerhalb von 2 Jahren nach Studienabschluss auf eigenen Wunsch das Unternehmen verlässt. Das betrifft überwiegend Studierende an Berufsakademien bzw. Teilnehmer an dualen Studiengängen.