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Duale Studiengänge

Frank Müller, Jutta Schwerdle
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Zusammenfassung

 
Überblick

Diese Anleitung gibt Ihnen eine Hilfestellung betreffend die verschiedenen Arten dualer Studiengänge. Teilnehmer dualer Studiengänge gelten nicht als ordentliche Studierende (Werkstudenten), sondern sind während des gesamten Studiums – sowohl in der Praxis- als auch der Studienphase – in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

TVAöD, BBiG; § 1 LStDV, § 1 Abs. 1 Nr. 3 EStG, § 3 Nr. 11, 44 EStG, §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4a Satz 2 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III, § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 8 c SGB VII, § 1 Abs. 1 Nr. 15 SvEV

1 Duale Studiengänge, Abgrenzung vornehmen

Um den Anforderungen der Wirtschaft an einen qualifizierten Berufsnachwuchs gerecht zu werden, sind an Hochschulen Studiengänge eingerichtet worden, die der praktischen Ausbildung in Betrieben einen größeren Umfang einräumen. Duale Studiengänge werden in der Regel von Hochschulen in Kooperation mit Betrieben (Kooperationsbetrieb) angeboten.

Arbeitsrechtlich und sozialversicherungsrechtlich sind insbesondere folgende Abgrenzungsfragen von Bedeutung:

  • Handelt es sich um einen "Werkstudenten"?

    Beschäftigen Sie einen ordentlich Studierenden, der in der Einrichtung/dem Betrieb zum Zwecke des Erwerbs von Arbeitsentgelt – und nicht zum Zwecke der Ausbildung – beschäftigt wird, liegt ein Arbeitsverhältnis vor. Sozialversicherungsrechtlich ist das sog. "Werkstudentenprivileg" anzuwenden.

  • Handelt es sich um einen Teilnehmer eines dualen Studiengangs (näher hierzu unten Praxisintegrierte duale Studiengänge,Ausbildungsintegrierte duale Studiengänge und Berufsintegrierte und berufsbegleitende duale Studiengänge), ist zu entscheiden, ob zwischen dem Studierenden und der Einrichtung/dem Betrieb ein Ausbildungsverhältnis bz...

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