Frank Müller
, Jutta Schwerdle
Bei einem berufsintegrierten oder berufsbegleitenden dualen Studiengang absolviert der Beschäftigte neben seiner beruflichen Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis ein Studium. Bei diesen Studiengängen handelt es sich also um ein Studium mit praktischer betrieblicher Weiterbildung. Es besteht regelmäßig lediglich eine zeitliche, aber keine inhaltliche Verzahnung (lediglich ein inhaltlicher Bezug) zwischen theoretischer und praktischer Ausbildung. Diese Studiengänge richten sich insbesondere an Studieninteressenten/-innen mit abgeschlossener Berufsausbildung und Berufserfahrung.
Die Teilnehmer berufsintegrierter und berufsbegleitender dualer Studiengänge stehen – arbeitsrechtlich gesehen – in einem Arbeitsverhältnis und absolvieren zusätzlich ein Studium. Ist der Teilnehmer bei einem TVöD-Arbeitgeber beschäftigt, so unterliegt das Arbeitsverhältnis weiterhin den Bestimmungen des TVöD. Der Beschäftigte wird durch Aufnahme eines berufsintegrierten oder berufsbegleitenden dualen Studiums nicht zum "Auszubildenden" im Sinne des Tarifrechts.
Die Versicherungspflicht besteht fort, wenn ein enger innerer Zusammenhang zwischen der bisherigen Beschäftigung und dem Studium anzunehmen ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
- das Arbeitsverhältnis vom Umfang an das Studium angepasst wird und der Arbeitnehmer während der Studienzeiten freigestellt ist,
- die Beschäftigung im erlernten Beruf während der vorlesungsfreien Zeit grundsätzlich als Vollzeitbeschäftigung ausgeübt wird,
- während des Studiums weiterhin Arbeitsentgelt, eventuell auch in gekürzter Form, gewährt wird.
Selbst die Freistellung von der Arbeitsleistung während der Semesterferien ist für den Fortbestand eines Beschäftigungsverhältnisses unerheblich, soweit der Wille der Vertragsparteien ersichtlich ist, das Arbeitsverhältnis ...