Koalitionsvertrag 2013: Was bei der Lohnsteuer umgesetzt wurde

"Solide Finanzen mit ausgeglichenen Haushalten" war ein großes Ziel von CDU, CSU und SPD im Koalitionsvertrag der ausgehenden Legislaturperiode. Diesem Ziel wurde wohl aus steuerlicher Sicht viel untergeordnet, denn die große Steuerreform blieb aus.

Das Steuerrecht wollte die GroKo "kontinuierlich fortentwickeln, zugleich aber eine hohe Planungssicherheit für die Steuerzahler wie für die öffentliche Hand erreichen." Trotz Haushaltsüberschüssen in Milliardenhöhe und einem Haushaltsplan, der auch 2017 ohne Neuverschuldung auskommt, blieb eine große Steuerreform aus. Getan wurde, was getan werden musste.

Bürokratieabbau zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit 

Im Fokus des Koalitionsvertrags stand vor allem das Thema Steuervereinfachung. So sollte die elektronische Kommunikation zwischen Steuerbürger und Finanzverwaltung gestärkt werden. Für das Faktorverfahren sieht der Koalitionsvertrag vor, den Faktor nicht mehr jährlich sondern für mehrere Jahre festzulegen. Zudem sollte das Verfahren bekannter gemacht und die Akzeptanz dafür gestärkt werden. Außerdem einigten sich die Koalitionspartner darauf, Schwarzarbeit und Sozialversicherungsbetrug zu bekämpfen und die Maßnahmen gegen Steuerhinterziehung zu intensivieren.

Welche Vorhaben wurden in der Legislaturperiode tatsächlich umgesetzt? Die wichtigsten Gesetzesänderungen nachfolgend kurz im Überblick:

Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz 

Im sogenannten Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz wurde unter anderem geregelt, dass Arbeitgeber ab 2018 für kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer mit Steuerklasse VI einen permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen dürfen, allerdings nur, wenn diese das ganze Jahr über beschäftigt waren.

Zudem wurde gesetzlich geregelt, dass bei einer Heirat beide Ehegatten programmgesteuert die Steuerklasse IV erhalten. Außerdem wurde mit dem Gesetz ein einseitiger Antrag auf Steuerklassenwechsel von III/V zu IV/IV eingeführt.

Weitere Neuregelungen wurden für das Kindergeld und den Kindergeldantrag umgesetzt.

Zweites Bürokratieentlastungsgesetz 

Im zweiten Bürokratieentlastungsgesetz sind auch lohnsteuerliche Erleichterungen für Unternehmen umgesetzt worden, beispielsweise die Erhöhung der Grenze für vierteljährliche Lohnsteueranmeldungen.

Mehr zum Thema lesen Sie hier:

>> Zweites Bürokratieentlastungsgesetz: Lohnsteuerliche Erleichterungen für Unternehmen

>> Lohnsteuer-Änderungen 2017: Steuermodernisierung und Bürokratieabbau

Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag und Kindergeld 

Mit mehreren Gesetzesänderungen wurden der steuerliche Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag und das Kindergeld erhöht. Die sogenannte kalte Progression beim Lohn- und Einkommensteuertarif wurde ebenfalls ausgeglichen. 

Außerdem wurde der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erhöht.

Mehr zum Thema lesen Sie hier:

>> Höherer Grundfreibetrag und mehr Kindergeld ab 2017

>> Details zu den neuen Lohnsteuertabellen und –programmen

Gesetz zu steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr

Der Gesetzgeber hat Steuervergünstigungen zur Förderung der Elektromobilität beschlossen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können seit 2017 von Lohnsteuervorteilen profitieren.


Modernisierung des Besteuerungsverfahrens 

Im Juni 2016 hat der Bundesrat dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens zugestimmt. Darin enthalten sind unter anderem Neuregelungen zu folgenden Themen:

  • Lohnsteuerjahresausgleich: Frist
  • ElStAM-Verfahren bei verschiedenen Lohnarten
  • Datenübermittlung von Dritten

Mehr zum Thema: 

>> Dauerhafte Erleichterungen bei verschiedenen Lohnarten beschlossen

Bürokratieentlastungsgesetz 

Wie im Koalitionsvertrag vorgesehen, wurde eine zweijährige Gültigkeit des Faktors im Faktorverfahren umgesetzt, damit der erhebliche Verwaltungsaufwand durch die jährlichen Antragsstellungen reduziert wird.

Mehr zum Thema lesen Sie hier:

>> Bundesrat macht Weg frei für lohnsteuerliche Änderungen

>> Freibeträge gelten künftig für zwei Jahre 

>> Vereinfachungen im Lohnsteuerrecht geplant 

Betriebsveranstaltungen: Freibetrag statt Freigrenze 

Im sogenannten Zollkodex-Anpassungsgesetz wurde eine Neuregelung für Betriebsveranstaltungen umgesetzt. Statt einer Freigrenze gilt seit 2015 nun ein Freibetrag von 110 Euro.