Freibeträge gelten künftig für zwei Jahre
Das Bundesfinanzministerium hat als Starttermin für das Verfahren der zweijährigen Gültigkeit von Freibeträgen im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren den 1. Oktober 2015 festgelegt. Ab diesem Zeitpunkt können Arbeitnehmer den Antrag auf Bildung eines Freibetrages nach § 39a EStG für einen Zeitraum von längstens zwei Kalenderjahren beim Wohnsitzfinanzamt beantragen. Eingetragene Freibeträge gelten mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 und dann längstens bis Ende 2017.
Die bereits seit längerem im Einkommensteuergesetz geregelte Möglichkeit, dass ein im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigender Freibetrag für zwei Kalenderjahre statt für ein Kalenderjahr gelten soll, war bisher nicht umgesetzt (vergleiche § 39a Absatz 1 Satz 3 bis 5 EStG). Das Bundesministerium der Finanzen musste noch den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der zweijährigen Gültigkeit von Freibeträgen im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren bestimmen. Das ist nun erfolgt.
Änderungsanträge jederzeit möglich
Erhöht sich der eintragungsfähige Freibetrag innerhalb des Zweijahreszeitraums, kann der Arbeitnehmer bei seinem zuständigen Wohnsitzfinanzamt einen Antrag auf Anpassung der Freibeträge stellen. Ändern sich die steuerlichen Verhältnisse so, dass geringere Freibeträge gelten, ist der Steuerzahler verpflichtet, dies seinem Wohnsitzfinanzamt mitzuteilen. Dieses verringert die Freibeträge in der Elstam-Datenbank entsprechend.
Hinweis: Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 21. Mai 2015 zur zweijährigen Gültigkeit von Freibeträgen im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren, Aktenzeichen IV C 5 - S-2365 / 15 / 10001.
Bereitstellung der Freibeträge in der Elstam-Datenbank
Die Freibeträge werden in die Elstam-Datenbank eingetragen. Im elektronischen Lohnsteuerverfahren meldet der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter mit den erforderlichen Angaben bei der Elstam-Datenbank an. Die maßgebende Steuerklasse des Arbeitnehmers und die übrigen Steuerabzugsmerkmale, insbesondere die im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren vom Finanzamt bescheinigten Lohnsteuerfreibeträge, werden dem Arbeitgeber zum elektronischen Abruf zur Verfügung stellt.
Zweijährige Gültigkeit des Faktors geplant
Im Rahmen des sog. Faktorverfahrens können Ehegatten oder Lebenspartner die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor wählen, um eine möglichst genaue Berücksichtigung steuerentlastender Vorschriften schon beim Lohnsteuerabzug zu erreichen. Auch der Faktor muss bisher jährlich neu beantragt werden.
Zukünftig soll ein auf gemeinsamen Antrag der Ehegatten bzw. Lebenspartner durch das Finanzamt gebildeter Faktor für zwei Kalenderjahre gelten (vergleiche Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie, Bundesrats-Drucksache 130/15 und Entwurf des § 39f Abs. 1 Satz 9 EStG).
Weil die voraussichtlich im Sommer 2015 verabschiedeten Änderungen noch einer technischen Umsetzung bedürfen, soll auch hier die erstmalige Anwendung durch eine Ermächtigungsregelung per Startschreiben des Bundesfinanzministeriums mitgeteilt werden.
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