Bürokratieentlastungsgesetz: Vereinfachungen im Lohnsteuerrecht

Das Kabinett hat heute ein Gesetzespaket beschlossen, mit dem die Wirtschaft künftig entlastet werden soll. Neben der sogenannten Bürokratiebremse enthält das Bürokratieentlastungsgesetz steuerliche Vereinfachungen beim Faktorverfahren und bei der Abrechnung von kurzfristig Beschäftigten.

Das vom Kabinett beschlossene Bürokratieentlastungsgesetz soll dafür sorgen, dass die Wirtschaft durch weniger Bürokratie und mehr Spielräume neue Impulse für Wachstum und mehr Beschäftigung erhält. Zentraler Punkt ist die Einführung einer "Bürokratiebremse". Hinter diesem Namen verbirgt sich der Ansatz, dass für jede neue Verordnung, an anderer Stelle eine alte abgeschafft werden sollen. Nach dem Motto "Eins rein - Eins raus".

Neben der Anhebung einiger Schwellenwerte für Aufzeichnungs-, Statistik- und Meldepflichten enthält das Bürokratieentlastungsgesetz auch zwei Maßnahmen aus dem Bereich des lohnsteuerlichen Verfahrensrechts. Die Anhebung der Pauschalierungsgrenze für kurzfristig Beschäftigte soll zu einer Entlastung der Wirtschaft und die Vereinfachung des Faktorverfahrens beim Lohnsteuerabzug soll bei Ehegatten oder Lebenspartnern zu einer Entlastung beitragen.

Anhebung der Pauschalierungsgrenze für kurzfristig Beschäftigte

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor bei Arbeitnehmern,

  • die nicht länger als 18 zusammenhängende Arbeitstage beschäftigt werden,
  • deren Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich ist und
  • deren Arbeitslohn derzeit pro Arbeitstag durchschnittlich 62 Euro nicht übersteigt.

In diesen Fällen kann die Lohnsteuer pauschal mit 25 Prozent erhoben werden.

Als Folge der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns soll die tägliche Verdienstgrenze von derzeit 62 Euro auf 68 Euro angehoben werden. Das entspräche 8,50 Euro bei acht Arbeitsstunden. (Vergleiche § 40a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG-Entwurf.)

Höhere Pauschalierungsgrenze rückwirkend ab Beginn 2015

Die Regelung soll bereits für 2015 gelten. Eine Anwendung beim Lohnsteuerabzug erscheint jedoch aus Haftungsgründen erst nach Verkündung des Gesetzes ratsam.

Zweijährige Gültigkeit des Faktors beim Faktorverfahren

Im Rahmen des sogenannten Faktorverfahrens können Ehegatten oder Lebenspartner die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor wählen. Hierdurch soll eine möglichst genaue Berücksichtigung steuerentlastender Vorschriften beim jeweiligen Lohnsteuerabzug erreicht werden.

Das Faktorverfahren soll punktuell modifiziert werden. Schwerpunktmäßig ist vorgesehen, dass ein auf gemeinsamen Antrag der Ehegatten bzw. Lebenspartner durch das Finanzamt gebildeter Faktor für zwei Kalenderjahre gelten soll. (Vgl. § 39f Abs. 1 Satz 9 EStG-Entwurf).

Weil die Änderungen einer technischen Umsetzung bedürfen, soll die erstmalige Anwendung durch eine Ermächtigungsregelung vom Bundesfinanzministerium per Anwendungsschreiben mitgeteilt werden.

Lohnsteuerfreibeträge ebenfalls für zwei Jahre gültig

Die jährliche Neubeantragung von Lohnsteuerfreibeträgen verursacht einen erheblichen Verwaltungsaufwand. Diese bereits seit einiger Zeit gesetzlich vorgesehene Möglichkeit einer zweijährigen Berücksichtigung lohnsteuerlicher Freibeträge ist allerdings - aus technischen Gründen - bis heute noch nicht umgesetzt. (Vergleiche § 39a Abs. 1 Satz 3 bis 5 EStG.)

Quelle: Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie - Bürokratieentlastungsgesetz.