Entwurf eines Bürokratieentlastungsgesetzes

Vor wenigen Tagen hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorgestellt, der ob seines Titels Hoffnung aufkommen lässt – das Bürokratieentlastungsgesetz. Doch allzu weit her ist es nicht mit dem Abbau von Bürokratie, handelt es sich doch im Wesentlichen um längst erforderliche Anpassungen von Grenzbeträgen und Schwellenwerten.

Daneben werden einige statistische Meldepflichten reduziert. Auch wenn sich diese nicht spektakulär anhören, rechnet die Bundesregierung immerhin mit einer jährlichen Entlastung für die Wirtschaft i. H. v. 514 Mio. EUR. Doch allein 504 Mio. EUR entfallen auf die Anhebung der Schwellenwerte zur Buchführungspflicht. Viele weitere sinnvolle Maßnahmen zum Bürokratieabbau sind jedoch erst für nachfolgende Änderungsgesetze im Laufe von 2015 und 2016 angekündigt.

Das Bürokratieentlastungsgesetz soll am 1.1.2016 in Kraft treten. Nur die geplanten Änderungen zum Einkommensteuergesetz, Energiewirtschaftsgesetz und zur Gasnetzzugangsverordnung sollen bereits am Tag nach der Verkündung gelten.

Handelsgesetzbuch (HGB)

Wohl die wichtigste Änderung ist die Erhöhung der Grenzwerte für die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten. Es ist geplant die bisherigen Schwellenwerte zu den Umsätzen von 500.000 EUR auf 600.000 EUR bzw. zum Gewinn von 50.000 EUR auf 60.000 EUR zu erhöhen. Damit werden in der Praxis einige bisher buchführungspflichtige Betriebe ihren Gewinn künftig durch die einfachere Einnahme-Überschussrechnung ermitteln können. Eine Verpflichtung einen Jahresabschluss zu erstellen, entfällt insoweit (§ 241a Satz 1, § 242 Abs. 4 HGB-E).

Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EG-HGB)
Die Anwendungs- bzw. Übergangsvorschriften zum HGB finden sich im EG-HGB. Dort wird festgelegt, dass die erhöhten Schwellenwerte erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden sind, die nach dem 31.12.2015 beginnen; die bisherige Regelung gilt folglich noch für Geschäftsjahre, die spätestens am 31.12.2015 beginnen.

Abgabenordnung (AO)

Die Erhöhung der Schwellenwerte im HGB wird inhaltsgleich auch in die AO übernommen. Die Umsatzgrenze soll auf 600.000 EUR und die Gewinngrenze auf 60.000 EUR steigen. Damit ist gewährleistet, dass für Zwecke der Buchführungspflicht ein Gleichklang besteht. Es soll kein Unterschied zwischen Betrieben bestehen, die bereits nach dem HGB buchführungspflichtig sein könnten und Betrieben, für welche sich das allein aus den Regeln der AO ergeben könnte (§ 141 AO-E).

Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EG-AO)

Ebenso wie zum HGB sollen auch die höheren Schwellenwerte der AO erstmals gelten für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen. Zudem wird sichergestellt, dass die Finanzämter keine Mitteilung zur Buchführungspflicht versenden, wenn die Umsätze in den Jahren bis 2015 zwar den bisherigen Schwellenwert, nicht aber den neuen Schwellenwert übersteigen (§ 19 Abs. 3, 4, 8 und 9 EG-AO).

Einkommensteuergesetz (EStG)

In 2010 wurde das sog. Faktorverfahren eingeführt, um den Lohnsteuerabzug bei Ehegatten bzw. Lebenspartnern zutreffender zu ermöglichen, als dies durch die jeweiligen Steuerklassen allein möglich ist. Der errechnete Faktor ist ein Jahr gültig. Dies soll analog zu den Freibeträgen ebenfalls auf 2 Jahre verlängert werden. Auch wird es künftig die Möglichkeit geben, den Faktor bei geänderten Verhältnissen der Ehegatten/Lebenspartner anpassen zu lassen, zu Gunsten oder zu Ungunsten. Dies bleibt aber eine freie Entscheidung der Steuerpflichtigen. Nur wenn sich die Voraussetzungen für einen Freibetrag ändern, besteht insoweit bereits eine Anzeigepflicht. Dann müssen die Ehegatten/Lebenspartner sich auch in Bezug auf die Höhe des Faktors erklären (§ 39f Abs. 1 Satz 9 bis 11 EStG-E). Diese Änderungen benötigen einen zeitlichen Vorlauf zur technischen Umsetzung. Deshalb wird die Finanzverwaltung ermächtigt, die erstmalige Anwendung in einem BMF-Schreiben zu regeln (§ 52 Abs. 37a EStG-E).
Für kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung. Voraussetzung hierfür ist u.a., dass der Arbeitslohn durchschnittlich 62 EUR je Arbeitstag nicht übersteigt. Durch die Einführung des Mindestlohns sieht sich der Gesetzgeber hier zum Handeln veranlasst. Diese Verdienstgrenze wird auf 8,50 EUR x 8 Arbeitstunden = 68 EUR erhöht. Zudem soll diese Anpassung bereits rückwirkend ab 1.1.2015 gelten (§ 40a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG-E).
Die jährliche Informationspflicht durch Kirchensteuerabzugsverpflichtete soll entfallen. Damit müssen z. B. Kreditinstitute, Versicherungen, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, etc. ihre Kunden bzw. Anteilseigner nur noch zu Beginn informieren und dieses Prozedere nicht jährlich wiederholen (§ 51a Abs. 2 Nr. 3 Satz 9 EStG-E).

Statistikgesetze

Zu vielen einzelnen Statistikgesetzen ist eine Reduzierung des Meldeumfangs und damit weniger bürokratischer Aufwand geplant. Dies betrifft:

  • Im Umweltstatistikgesetz wird eine Umsatzschwelle mit 500.000 EUR geschaffen, sodass Existenzgründer bis zu diesem Jahresumsatz von Meldungen zur Umweltstatistik im Jahr der Betriebseröffnung und den beiden folgenden Jahren befreit sind (§ 11 Abs. 3 und 4 sowie § 12 Abs. 2 und 3 UStatG-E).
  • Im Gesetz über die Kostenstrukturstatistik wird die bisherige Jahresumsatzschwelle für Existenzgründer von 500.000 EUR auf 800.000 EUR erhöht. Zudem erhält das Gesetz nun eine eigene Definition, wer Existenzgründer ist.
  • Exakt die gleichen Änderungen sind auch vorgesehen für das Dienstleistungsstatistikgesetz, das Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe, das Handelsstatistikgesetz, das Beherbergungsstatistikgesetz und zum Verdienststatistikgesetz. Auch in diesen Gesetzen soll sich jeweils die Jahresumsatzschwelle um 300.000 EUR auf 800.000 EUR erhöhen und ebenso definiert werden, wer Existenzgründer ist.
  • Im Gesetz über die Preisstatistik werden zunächst einige Hilfsmerkmale mit aufgenommen, die unter die Meldepflicht fallen. Dies sind insbesondere Name und Anschrift der Erhebungseinheiten, Artikel- oder Bestellnummern. Entlastend wird auch hierin neben der Definition eines Existenzgründers die Anhebung der Jahresumsatzschwelle auf 800.000 EUR wirken.
  • Schließlich ist noch eine Änderung der Außenhandelsstatistik-DV - auch bekannt als Intrahandelsstatistik - vorgesehen. EU-rechtlich wurde der Mindestabdeckungsgrad für den Eingang aus europäischen Staaten auf 93 % abgesenkt. Dies ermöglicht die Grenzen für eine Befreiung von der Berichtspflicht von 500.000 EUR auf 800.000 EUR beim Wareneingang zu erhöhen. Doch Vorsicht! Der Abdeckungsgrad in der Versendung ist unverändert geblieben; es ist deshalb keine Änderung der Anmeldeschwelle beim Warenausgang vorgesehen (§ 30 Abs. 4 AHStat-DV-E).

Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Geplant sind Änderungen zum Monitoring für die Gaswirtschaft. Ziel ist es, das Monitoring auf die wesentlichen Inhalte zu reduzieren, die auch ohne quantitatives Einspeiseziel notwendig sind, um die Sonderregelungen für die Biogaseinspeisung evaluieren zu können. Dabei können die Daten zur genauen Kostenstruktur, den erzielbaren Erlösen, die Kostenbelastung der Netze und Speicher sowie die Notwendigkeit von Musterverträgen entfallen. Benötigt werden nur noch die Anzahl der Biogas einspeisenden Anlagen, die eingespeiste Biogasmenge sowie die Kosten, die nach § 20b GasNEV auf alle Netznutzer umgelegt werden (§ 35 EnWG-E).

Als weitere Folge der Integration des Monitorings für die Sonderregelungen der Biogaseinspeisung kann § 37 Gasnetzzugangsverordnung aufgehoben werden.

Das weitere Gesetzgebungsverfahren

Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung steht erst ganz am Beginn des Gesetzgebungsverfahrens. Interessant wird es insbesondere, wenn sich der Bundesrat damit beschäftigen wird. Denn die Länderkammer hatte in 2013 und 2014 mehrfach vergeblich eigene gesetzgeberische Schritte angeregt, die einer Steuervereinfachung und damit einem Bürokratieabbau dienen sollen. Zu nennen sind z. B.

  • die Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrags von 1.000 EUR auf 1.130 EUR,
  • eine monatliche Pauschale in Höhe von 100 EUR für die Benutzung des häuslichen Arbeitszimmers,
  • eine Anhebung der Behinderten-Pauschbeträge,
  • ein Sockelbetrag von 300 EUR für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG.

Es ist durchaus möglich, dass diese Punkte noch mit in das Bürokratieentlastungsgesetz aufgenommen werden.