Was der neue 110-Euro-Freibetrag bei Betriebsveranstaltungen bringt
Durch die Gesetzesänderung im Einkommensteuergesetz wird die bisherige Freigrenze für Betriebsveranstaltungen von 110 EUR ab 2015 in einen 110-Euro-Freibetrag umgewandelt. Auch bei aufwändigeren Feiern bleiben künftig also immer 110 EUR je Teilnehmer unbesteuert. Bei Überschreiten ist eine Pauschalbesteuerung des Restbetrags mit 25 Prozent möglich. (Vgl. § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG -neu-.)
Beispiel
Auswirkung der Neuregelung "Freibetrag Betriebsveranstaltung"
Die Kosten für den Betriebsausflug betragen 120 Euro je Teilnehmer. Bislang war eine 25-prozentige Pauschalsteuer von 30 Euro zu entrichten. Ab 2015 fallen nur 2,50 Euro pauschale Lohnsteuer an.
120,00 Euro = Aufwendungen "Betriebsausflug" je Teilnehmer
30,00 Euro = pauschale Lohnteuer 2014 (120 Euro x 25 Prozent)
2,50 Euro = pauschale Lohnsteuer 2015 (nur übersteigender Betrag von 10 Euro x 25 Prozent)
27,50 Euro = Steuerersparnis je Teilnehmer ab 2015
Gesetzesänderung beinhaltet auch Verschärfungen
In die Veranstaltungsaufwendungen einbezogen werden künftig aber auch die Kosten für Begleitpersonen des Mitarbeiters. Zudem spielt es keine Rolle mehr, ob die Kosten einzelnen Mitarbeitern individuell zurechenbar sind. Einzubeziehen sind auch Kosten für den äußeren Rahmen. Dies hatte der Bundesfinanzhof bisher anders beurteilt.
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Anhebung der Grenze auf 150 EUR wurde im Laufe des Verfahrens zugunsten des neuen Freibetrags fallengelassen. Zu weiteren Einzelheiten bei der Behandlung von Betriebsveranstaltungen aktuell und in der Zukunft und wie die neue Bemessungsgrundlage zu ermitteln ist, lesen Sie in unserer News "110-Euro-Freibetrag statt 150-Euro-Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen".
Weitere Neuerung 2015: Familiennotbetreuung
Das Zollkodex-Anpassungsgesetz enthält noch eine ganze Reihe weiterer Steueränderungen, die nun in Kraft treten. Für den Lohnsteuerabzug ist insbesondere die Einführung einer neuen Vergünstigung für Familien wichtig. Steuerfrei bleiben ab 2015 (§ 3 Nummer 34a EStG -neu-)
- einerseits Leistungen an ein Dienstleistungsunternehmen, das den Mitarbeiter hinsichtlich der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen berät oder hierfür Betreuungspersonen vermittelt,
- sowie andererseits Leistungen bis zu 600 Euro im Kalenderjahr zur kurzfristigen Betreuung von Kindern unter 14 Jahren oder pflegebedürftigen Angehörigen.
Voraussetzung für die Steuerfreiheit der Arbeitgeberzuschüsse zur sog. Familiennotbetreuung ist, dass die Betreuung aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig wird. Die Leistungen müssen zudem zusätzlich gewährt werden und die Zweckbestimmung ist durch entsprechende Belege im Lohnkonto nachzuweisen.
44-Euro-Sachbezugsfreigrenze bleibt
In den letzten Wochen und Monaten hielt sich beständig das Gerücht, dass es zum Jahreswechsel noch zu Änderungen bei der monatlichen Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro kommen könnte.
Einerseits gibt es seit Jahren einen Vorschlag zur "Steuervereinfachung", der eine Absenkung der 44-Euro-Freigrenze auf 20 Euro vorsieht, andererseits hatten die Länder zuletzt eine Verschärfung bei Gutscheinen gefordert, nach der auch Vorteile, die nicht in Geld bestehen, aber auf einen Geldbetrag lauten, als Barzahlung qualifiziert werden sollten. Die Anwendung der Sachbezugsfreigrenze wäre damit ausgeschlossen gewesen.
Beide Änderungen sind im Beschluss des Bundesrates nicht enthalten. Die Freigrenze bleibt damit auch 2015 weiterhin bei 44 Euro und ist weiterhin auch auf den Sachbezug "Tankgutschein" anwendbar.
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