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Betriebsveranstaltung

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Zusammenfassung

 
Begriff

Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene, die gesellschaftlichen Charakter haben. Als übliche Betriebsveranstaltungen gelten z.B. Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern und Jubiläumsfeiern. Zuwendungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer im Rahmen einer Betriebsveranstaltung gehören regelmäßig nicht zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn es sich um übliche Zuwendungen handelt. Übliche Zuwendungen sind z.B. Speisen und Getränke, die Übernahme von Übernachtungskosten, Eintrittskarten, Geschenke oder Aufwendungen für "den äußeren Rahmen". Zur Abgrenzung zwischen lohnsteuerfreien und lohnsteuerpflichtigen Betriebsveranstaltungen gilt ein Freibetrag pro Arbeitnehmer, sofern die Teilnahme allen Betriebsangehörigen (auch Aushilfskräften) offensteht. Ergeben sich lohnsteuerpflichtige geldwerte Vorteile, z. B. weil der Freibetrag überschritten wird, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal mit 25 % erheben.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Während der Freistellungsphase dürfen Arbeitnehmer aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht sachgrundlos von Betriebsveranstaltungen ausgeschlossen werden (ArbG Köln, Urteil v. 22.6.2017, 8 Ca 5233/16).

Lohnsteuer: Einzelheiten zum Begriff der Betriebsveranstaltung und der Frage, ob und in welcher Höhe ggf. Arbeitslohn vorliegt, regelt § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG. Ergänzende Regelungen enthält das Lohnsteuer-Handbuch in H 19.5 LStH. Zweifelsfragen bei der Anwendung der gesetzlichen Regelung klärt das BMF, Schreiben v. 14.10.2015, IV C 5 - S 2332/15/10001, BStBl 2015 I S. 832. Die Lohnsteuerpauschalierung steuerpflichtiger geldwerter Vorteile aufgrund einer Betriebsveranstaltung regelt § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG. Das LfSt Bayern, 22.11.2017, S 2371.1.1 - 3/1 St 31 fasst die einkommensteuerliche, lohnsteuerliche und umsatzsteuerliche Behandlung zusammen.

Sozialversicherung: Die Beitragsfreiheit basiert auf der Lohnsteuerfreiheit und ist in § 1 Abs. 1 Satz 1 SvEV geregelt.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Zuwendung aus Betriebsfeiern bis 110 EUR je Arbeitnehmer frei frei
Zuwendung aus Betriebsfeiern über 110 EUR je Arbeitnehmer, übersteigender Betrag pflichtig pflichtig
Zuwendung aus mehr als 2 Betriebsfeiern pro Jahr und pro Arbeitnehmer pflichtig pflichtig
Zuwendung aus Betriebsfeiern, wenn pauschal mit 25 % versteuert pauschal frei
 
Praxis-Beispiele
  • Betriebsausflug einzelner Abteilungen
  • Motivationsveranstaltung
  • Konzertbesuch und Abgrenzung zu einem geselligen Ereignis
  • Betriebsausflug mit Werksbesichtigung beim Kunden
  • Mehr als 2 Veranstaltungen im Jahr
  • Ausflug mit Übernachtung
  • Angehörige feiern mit
  • Shuttle-Transfer zur Veranstaltung
  • Absagen oder Nichterscheinen von Kollegen
  • Konzern-Betriebsveranstaltung
  • Gemischte Betriebsveranstaltung
  • Wahlrecht zur Pauschalierung der Betriebsveranstaltung

Arbeitsrecht

1 Reichweite des Begriffs

Der Begriff der Betriebsveranstaltung existiert im Arbeitsrecht als eigenständiger Begriff nicht. Umfasst sind sämtliche Gemeinschaftsveranstaltungen der Arbeitnehmer, die im Zusammenhang mit betrieblichen Interessen stehen, z. B. Betriebsversammlungen, Betriebsfeiern und Betriebsausflüge.

2 Rechtliche Grundlagen

Da gesetzliche Regelungen hinsichtlich der Durchführung von Betriebsveranstaltungen fehlen, ist der Arbeitgeber grundsätzlich zur Durchführung solcher Veranstaltungen auch nicht verpflichtet. Ein Anspruch der Arbeitnehmer kann sich allerdings aus einer Betriebsvereinbarung oder aus betrieblicher Übung ergeben.

Findet eine Betriebsveranstaltung statt, hat grundsätzlich jeder Arbeitnehmer ein Teilnahmerecht.

 
Hinweis

Teilnahmerecht aufgrund Gleichbehandlungsgrundsatz

Bietet ein Arbeitgeber eine Betriebsveranstaltung (z. B. Betriebsausflug, Weihnachtsfeier, Karnevalsfeier) betriebsöffentlich zur Teilnahme für die bei ihm beschäftigten Mitarbeiter an, handelt es sich um die Gewährung einer Leistung unter kollektiven Gesichtspunkten. Möchte ein Arbeitgeber einen einzelnen Arbeitnehmer oder eine Gruppe von Arbeitnehmern von der ansonsten betriebsöffentlich angebotenen Teilnahme ausschließen, liegt eine Ungleichbehandlung vor. Unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes bedarf der Ausschluss eines einzelnen Mitarbeiters von der Teilnahmeberechtigung daher eines sachlichen Grundes.[1] Hat der Mitarbeiter bereits in der Vergangenheit ähnliche Veranstaltungen gestört, liegt ein konkreter Anhaltspunkt dafür vor, dass auch bei einer kommenden Veranstaltung mit Störungen zu rechnen ist. Gibt es keine milderen Mittel als den individuellen Ausschluss des Arbeitnehmers, kann ein Ausschluss sachlich gerechtfertigt sein.

Arbeitnehmer dürfen z. B. während der Freistellungsphase aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht sachgrundlos von Betriebsveranstaltungen ausgeschlossen werden.[2]

Liegt ein sachlicher Ausschlussgrund nicht vor, besteht ein individuelles Teilnahmerecht des einzelnen Arbeitnehmers. Anspruchsgrundlage kann der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz sein.

Soweit ein Notdienst erforderlich ist, kann der Arbeitgeb...

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